Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Zugbarrièren, einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von den Passanten verlangt 
wird. 
Bei Niveau-Uebergängen können Drehkreuze für Fußgänger angebracht werden, 
welche jedoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist. 
Der Barrièrendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüberwachung 
getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrièren geschlossen sind, die Uebergänge von 
Chausseen, Kommunalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von 
sämmtlichen Zugbarrièren, soweit sie nicht mit Genehmigung der Landespolizeibehörde 
geschlossen gehalten werden. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der 
Ankunft und beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons 
und Anfahrten zu erleuchten. 
89. 
Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind Register 
zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen 
Revision zu unterwerfen. Diese Revision hat jedesmal zu erfolgen, wenn dieselben 
einen Weg von höchstens 100.000 Kilometer zurückgelegt haben, sowie auch bei den 
Lokomotiven nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später als nach drei 
Jahren. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive 
erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druck- 
pumpe zu probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, 
daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueber- 
druck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer 
Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zu- 
lässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für 
diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vor- 
handen sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (8 8) 
Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist als der vorstehend vor- 
geschriebene. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zu- 
stande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Mano- 
meters zu prüfen.
	        
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