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Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke
sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
I.
Der § 7/4 erhält folgenden Zusatz als Alinea 4:
Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von ausländischen
Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses Reglements
und der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands von der betreffenden Landes-
regierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 6. Juni d. J. tritt bezüglich der in der
Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 (Central-Blatt
für das Deutsche Reich, Seite 73 fg.) unter III. 19 und 20 aufgeführten Signale mit
dem 1. Juli d. J. eine Abänderung dahin in Kraft, daß daselbst Folgendes zu
setzen ist:
19. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal).
bei Tage: bei Dunkelheit:
An der Hinterwand des letzten Wagens An der Hinterwand des letzten Wagens
eine roth und weiße runde Scheibe. in ungefährer Höhe der Buffer eine roth
leuchtende Laterne (Schlußlaterne) und
außerdem am letzten Wagen zwei nach vorn
grün und nach hinten roth leuchtende La-
ternen (Ober-Wagenlaternen).