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Weichen, der einfacheren zur Ausführung von Erd= und Oberbau-Aus-
führungen erforderlichen Instrumente, Kenntniß der Berechnung von Pro-
fsilen und Erdkörpern,
e) Kenntniß der Vorschriften des Bahnpolizei-Reglements und der Signal-
Ordnung nebst zugehörigen Ausführungs-Instruktionen, sowie der
sonstigen Vorschriften zur Sicherung des Betriebes, des Signaldienstes,
der Unterhaltung der elektrischen Telegraphenleitungen und des dienst-
lichen Gebrauchs derselben, der Instruktion für die Bahn-(Barrieren-,
Brücken= 2c.) und Weichenwärter, der Vorschriften über die Führung der
Arbeitszüge, der Bestimmungen über freie Fahrten, Versendung von
Dienstgut und das Verhalten bei außergewöhnlichen Vorfällen, Ent-
gleisungen, Unfällen 2c.,
f) Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Listen zur Kontrole der Ar-
beiter, Aufstellung von Rechnungen (Einnahme= und Ausgabe-Nach-
weisungen und Rapporten), Kostenanschlägen und Massenberechnungen
dazu, Kenntniß der Vorschriften über die Verwaltung und Verrechnung
der Bahnmaterialien,
2) Befähigung, kleine Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, einfache
Flächen aufzumessen und zu kartiren, Nivelliments auszuführen und auf-
zutragen,
h) Fertigkeit in dem Gebrauche und der Handhabung elektrischer Telegraphen=
Apparate, insbesondere Fähigkeit, dienstliche Depeschen und elektrische
Hülfssignale selbst ohne Fehler zu geben.
6. Kenntniß der Instruktion für Zugführer und der Vorschriften über Führung der
Fahrrapporte und Meilenbücher.
XI. Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten
(Bahnhofs-Inspectionsassistenten):
1. mindestens einjährige Beschäftigung im Stationsdienst. Behufs Zulassung zu
dieser ist erforderlich:
a) körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen,
b) allgemeine Vorkenntnisse, als:
1. Fähigkeit, deutlich sowie orthographisch und grammatikalisch richtig zu
schreiben,
2. Rechnen in den 4 Spezies, sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen,
3. Kenntniß der Geographie, insbesondere Deutschlands und der benach-
barten Länder.
1878. 19