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Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisen—
bahnzwecke finden die Bestimmungen unter I bis XII über die Dauer der
Probezeiten keine Anwendung.
C. Den einzelnen Verwaltungen bleibt — unbeschadet der Vorschriften über eine
vorgängige Probezeit oder praktische Beschäftigung — hinsichtlich der Bahn—
polizei-Beamten überlassen, in welcher Form sie sich die Ueberzeugung von dem
Vorhandensein der vorgeschriebenen Qualifikation verschaffen wollen; es kann
dies je nach Umständen entweder durch Zeugnisse oder durch schriftliche und
mündliche Prüfungen, oder durch Beobachtung der praktischen Leistungen seitens
eines vorgesetzten Beamten geschehen. Bezüglich der Lokomotivführer ist die
Ablegung einer Prüfung vor einem Maschinenmeister und einem technischen
Betriebsbeamten verbunden mit Probefahrten erforderlich.
D. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1878 in Kraft. Der Landes-
regierung bleibt es vorbehalten, bei der Anstellung wie bei dem Aufrücken der
Beamten mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse von einzelnen Erfordernissen
für jeden einzelnen Fall Dispensation zu ertheilen.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
& 40. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer im Statut der privilegirten Bogenschützengesellschaft der König-
lichen Residenz= und Hauptstadt Dresden enthaltenen Ausnahme von bestehenden
Gesetzen betreffend;
vom 26. Juni 1878.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justiz-Ministerium der privilegirten Bogen-
schützengesellschaft der Königlichen Residenz= und Hauptstadt Dresden auf Ansuchen die
— in der nachstehend abgedruckten Bestimmung ihres, vom Ministerium des Innern be-
stätigten neuen Statuts enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt worden.
Dresden, am 26. Juni 1878.
Ministerium der Justiz.
v. Abeken.
Rosenberg.