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Statut
der privilegirten Bogenschützengesellschaft der Königlichen Residenz= und Hauptstadt
Dresden vom 20. September 1877.
cc. cc.
26. 2c. 2c. Die Wahlergebnisse werden durch das Amtsblatt der Ortsbehörde
zu Dresden zwei Mal veröffentlicht. Diese Bekanntmachung legitimirt die Vorsteher
als die statutarischen Vertreter der Gesellschaft.
& 41. Verordnung,
das Verfahren bei der Vorbereitung von Anträgen auf Aufnahme Geisteskranker
in Landes-Irrenanstalten betreffend;
vom 27. Juni 1878.
In Anschluß an die Verordnung des Ministeriums des Innern, die Zuführung
Geisteskranker in die Landes-Heil= und Versorganstalten betreffend, vom 12 Juni
1863 (Seite 501 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) wird für
alle Fälle, in denen die Aufnahme einer geisteskranken Person in eine Landes-Frren-
anstalt beantragt wird, andurch Folgendes verordnet:
1. Gleichzeitig mit Ausfertigung des in § 8 der Verordnung vom 12. Juni
1863 vorgeschriebenen Formulargutachtens ist von demjenigen Arzte, welcher dasselbe
ausstellt, wenn aber in Gemäßheit von § 8 der Beilage A zur Bekanntmachung vom
26. September 1855 (Seite 604 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855)
Prüfung und Bestätigung des Formulargutachtens durch einen Bezirks= oder Gerichts-
arzt hinzuzutreten hat, von diesem eine besondere schriftliche Anzeige über den Befund
des Kranken unmittelbar an das Vormundschaftsgericht, im Zweifel an das
Gericht des Wohnorts des Kranken zu erstatten.
§62. Diese Anzeige hat eine pflichtmäßige Angabe und Aussprache über folgende
Punkte zu enthalten:
1. Namen, Alter, Wohnort und bürgerliche Stellung des Kranken, beziehentlich der
nächsten Familienangehörigen, als: Eltern, Ehegatten, erwachsene Kinder rc.;
2. Charakter der Geisteskrankheit und ob dieselbe Aussicht auf Heilung gewähre;
3. inwieweit die Freiheit des Vernunftgebrauchs beschränkt oder ganz aufgehoben
scheine;
4. ob der Kranke sich oder Anderen gefährlich erscheine;