Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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geworden oder die gerichtliche Untersuchung eingestellt oder die Einleitung derselben 
vom Gerichte abgelehnt worden ist. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede zur Beitreibung der vorenthaltenen 
Steuer vorgenommene amtliche Handlung. 
§ 27. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1879 in Kraft. Es können jedoch 
schon vorher Gewerbescheine für das Jahr 1879 nachgesucht und ausgefertigt werden. 
Die zeitherigen Vorschriften über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umher- 
ziehen, namentlich die Bestimmungen in §§ 1 und 2 des Gesetzes, einige Zusätze zu den 
Gewerbe= und Personalsteuergesetzen betreffend, vom 18. Februar 1870, ingleichen die 
Vorschrift in § 24 unter 7 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24. December 
1845 werden, vorbehältlich ihrer ferneren Anwendung auf frühere Fälle, vom 1. Januar 
1879 ab außer Kraft gesetzt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Mi- 
nisterium beauftragt ist, vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 1. Juli 1878. 
Albert. 
   
Leonce Freiherr von Könneritz. 
  
  
& 45. Einkommensteuergesetz 
vom 2. Juli 1878. 
W. Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 22. 2c. 
haben eine Revision des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874 beschlossen 
und verordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Im Königreiche Sachsen wird eine allgemeine Einkommensteuer erhoben. 
Dieser Steuer unterliegt das gesammte, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes zu berechnende jährliche reine Einkommen (vergl. jedoch § 15, Punkt 6) des 
Beitragspflichtigen. 
#6. Beitragspflichtig sind, vorbehältlich der in §§ 5 und 6 bestimmten Be- 
schränkungen und Befreiungen: 
1878. 22 
Schluß- 
bestimmung.
	        
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