Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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2. Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berggewerkschaften und 
Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften hinsichtlich der Ueberschüsse, welche als 
Actienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder 
vertheilt oder zur Bildung von Reservefonds oder zur Schuldentilgung verwendet 
werden; 
3. liegende Erbschaften und andere mit dem Rechte des Vermögenserwerbs aus— 
gestattete Vermögensmassen hinsichtlich ihrer gesammten reinen Erträgnisse. 
Juristische Personen, Gesellschaften und Vermögensmassen der unter 1 bis 3 be- 
zeichneten Kategorien, welche ihren Sitz außerhalb Sachsens haben, sind mit demjenigen 
Einkommen beitragspflichtig, welches aus Sächsischem Grundbesitze oder aus einem in 
Sachsen betriebenen Gewerbe herrührt. 
Soweit die Besteuerung von Eisenbahngesellschaften durch Staatsverträge geregelt 
ist, richtet sich dieselbe lediglich nach den diesfallsigen Vertragsbestimmungen. 
5. Das Einkommen aus Grundbesitz, welcher in einem anderen Deutschen Staate 
liegt, oder aus einem Gewerbe, welches in einem anderen Deutschen Staate betrieben 
wird, ingleichen Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche Militärbeamte und Civil- 
beamte oder deren Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen Deutschen Staates be- 
ziehen, bleiben bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht. 
Das Einkommen aus Grundbesitz, welcher im Auslande liegt, oder aus einem 
Gewerbe, welches im Auslande betrieben wird, ingleichen aus einer anderen im Aus- 
lande betriebenen, nicht auf einem Beamtenverhältnisse zu dem Sächsischen Staate be- 
ruhenden Erwerbsthätigkeit, ist dem steuerpflichtigen Einkommen nur insoweit zuzu- 
rechnen, als es nach Sachsen bezogen wird. 
§ 6. Von der Einkommensteuer sind befreit: 
1. der König und die Königin, ingleichen die Königlichen Wittwen; 
2. das Deutsche Reich, der Staatsfiscus, die Landesuniversität und die Landes- 
schulen zu Meißen und Grimma; 
3. die am Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger, sowie die 
Berufsconsuln anderer Staaten, dafern sie nicht Sächsische Staatsangehörige sind, nebst 
den Personen, welche sie ausschließlich für die Geschäfte der Gesandtschaft, beziehentlich 
des Consulats, oder für ihre Familie in ihren Diensten haben; 
4. Offiziere, Aerzte und Beamte des Heeres und der Marine für die Zeit, während 
welcher sie mobil gemacht sind oder zur immobilen Fußartillerie, zu Ersatzabtheilungen 
mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustande befindlicher Festungen gehören, 
hinsichtlich ihres Militärdiensteinkommens; 
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