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a) Verpachtung von Grundstücken, Vermiethung von Gebäuden oder Benutzung der—
selben zur eigenen Wohnung, Betrieb der Land- oder Forstwirthschaft auf
eigenen Grundstücken;
b) Capitalzinsen, Renten, Apanagen, Dividenden von Actien oder Kuxen, Natural-
gefälle, Auszüge und andere Gerechtsame;
F) Bekleidung einer ausschließlich oder zum Theile mit festem Gehalte oder Lohne
verbundenen amtlichen oder sonstigen Stellung, ingleichen der Bezug von Pen-
sion oder Wartegeld;
d) Handel, Gewerbe, einschließlich des Betriebs der Landwirthschaft auf fremden
Grundstücken und jede andere Erwerbsthätigkeit.
&18. Für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus Grundstücken gilt
insbesondere Folgendes:
1. Bei verpachteten Grundstücken ist der wirklich erzielte Pachtertrag unter Hinzu-
rechnung des Werthes etwaiger Natural= und sonstiger Nebenleistungen, sowie der dem
Verpachter vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung der demselben ob-
liegenden Lasten maßgebend.
2. Ebenso ist bei vermietheten Gebäuden oder Theilen von solchen der wirklich
erzielte Miethertrag unter Abrechnung der dem Vermiether obliegenden Lasten maß-
gebend.
3. Der Miethwerth der vom Eigenthümer zum Wohnen oder sonst für die Zwecke
seiner Haushaltung benutzten Häuser oder einzelner Theile von solchen, einschließlich
zugehöriger Hausgärten, ist nach ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten,
nach den in der Umgegend üblichen Preisen zu berechnen.
4. Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten landwirthschaftlich und
forstwirthschaftlich benutzten Besitzungen ist der im Durchschnitte der letzten drei Wirth-
schaftsjahre durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reinertrag mit Einschluß des
persönlichen Arbeitsverdienstes des Besitzers zu Grunde zu legen.
5. Die zum Unterhalte des Eigenthümers und seiner Angehörigen verwandten,
selbst erbauten Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft sind bei Berechnung des
Einkommens aus diesen Erwerbsquellen nach ortsüblichen oder, wenn diese keinen An-
halt bieten, nach den in der Umgegend üblichen Preisen zu veranschlagen.
6. Soweit Gebäude vom Eigenthümer zu gewerblichen Zwecken benutzt werden,
ist der Miethwerth weder bei Berechnung des Einkommens, noch andererseits bei Be-
rechnung der gewerblichen Unkosten in Anschlag zu bringen, dagegen gehören zu den
letzteren die Kosten der Unterhaltung der Gebäude.