Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte Fragen bezüglich seiner Erwerbs— 
und Vermögensverhältnisse zu verlangen und ihn zur Vorlegung der darauf bezüglichen 
Urkunden und Geschäftsbücher aufzufordern. Die Aufforderung geschieht unter der 
Verwarnung, daß, wenn der Reclamant innerhalb der zu setzenden Frist die verlangte 
Auskunft nicht ertheilen oder die fraglichen Urkunden nicht vorlegen würde, die Recla— 
mation als unbegründet werde zurückgewiesen werden. 
Auch ist die Reclamationscommission, wenn es an anderen Mitteln zur Ergründung 
der Wahrheit fehlt, berechtigt, den Reclamanten zur Bekräftigung der in Betreff seines 
Einkommens von ihm selbst gemachten Angaben durch Versicherung an Eidesstatt auf— 
zufordern. Solchenfalls hat die Commission in einer darüber zu erlassenden Ent— 
scheidung die Versicherung wörtlich vorzuschreiben und zugleich für den Fall, daß dieselbe 
nicht abgegeben würde, die Zurückweisung der Reclamation insoweit, als dieselbe davon 
berührt wird, auszusprechen. Wegen Abnahme der Versicherung ist das zuständige 
Gericht zu requiriren, welches den Reclamanten unter Einräumung einer achttägigen 
Frist und unter der Verwarnung vor dem Verluste des Eides dazu vorzuladen hat. 
Falls eine auf Grund von 8 58, Abs. 1 eingewendete Reclamation in wesentlichen 
Punkten als unbegründet befunden wird, sind dem Reclamanten die dadurch erwachsenen 
Kosten aufzuerlegen. Zu denselben sind jedoch die Tagegelder und Reisekosten der 
Commissionsmitglieder nicht zu rechnen. 
863. Zur Verhandlung und Entscheidung über die vom Bezirkssteuerinspector 
eingewendeten Berufungen hat die Reclamationscommission, falls sie dieselbe für statt— 
haft erachtet, einen Termin anzuberaumen und den Beitragspflichtigen, gegen dessen 
Einschätzung die Berufung sich richtet, zur Theilnahme an der Verhandlung dergestalt 
rechtzeitig einzuladen, daß zwischen dem Empfange der Einladung und dem Termine 
mindestens acht Tage inneliegen. 
Durch das Ausbleiben des Beitragspflichtigen in dem anberaumten Termine wird 
die Verhandlung und Entscheidung auf die Berufung nicht gehindert. 
Das Material und die erforderlichen Bescheinigungen zur Erzielung einer abändern- 
den Entscheidung beizubringen, liegt dem Bezirkssteuerinspector ob. 
§ 64. Gegen die Entscheidung der Reclamationscommission steht dem von der- 
selben betroffenen Beitragspflichtigen nur eine Beschwerde an das Finanz-Ministerium 
wegen unrichtiger Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes oder der dazu gehörigen 
Vollzugsvorschriften und Instructionen zu, welche binnen 14 Tagen, von der Bekannt- 
machung der Entscheidung an gerechnet, bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich anzu- 
bringen ist. 
Wird die Beschwerde für unbegründet befunden, so können dem Beschwerdeführer 
die durch dieselbe verursachten Kosten auferlegt werden.
	        
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