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schnitte, sowie die diesen entsprechenden Strafbestimmungen im VIII. Abschnitte bereits
von einem früheren Zeitpunkte ab in Kraft treten zu lassen.
Das Einkommensteuergesetz vom 22. December 1874 tritt vorbehältlich seiner fer-
neren Anwendung auf frühere Fälle mit dem Schlusse des Jahres 1878 außer Wirk-
samkeit.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 2. Juli 1878.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.
& 46. Gesetz,
die directen Steuern betreffend;
vom 3. Juli 1878.
Wi, Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 1. 2c.
haben eine Reform der bestehenden directen Steuern für nöthig befunden und ver-
ordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Das Gewerbe= und Personalsteuergesetz vom 24. December 1845, die dazu er-
lassenen Erläuterungs= und Ergänzungsgesetze vom 23. April 1850, vom 31. Januar
1852, vom 9. December 1858, vom 10. März 1868, vom 18. Februar 1870 und
vom 30. November 1874, ingleichen die §§ 2 bis mit 5 des Gesetzes, die von dem
Regalbergbaue zu erhebenden Steuern betreffend, vom 10. October 1864, sowie alle
zu deren Ausführung erlassenen Bestimmungen werden, vorbehältlich ihrer ferneren
Anwendung zur Verfolgung der unter ihrer Herrschaft bereits entstandenen Steuer-
forderungen des Staatsfiscus, aufgehoben.
Art. 2.
Der durch directe Steuern zu deckende Staatsbedarf wird durch
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