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die Grundsteuer,
die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen und
die Einkommensteuer
aufgebracht.
Art. 3.
Die Grundsteuer wird auch fernerhin nach den gegenwärtig für dieselbe bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen erhoben; es werden jedoch die §§ 5, 27, 31, Abs. 1, 33, 34,
35, 36, 37 und 42 des Gesetzes, die Einführung des neuen Grundsteuersystems be-
treffend, vom 9. September 1843 durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
85.
Die Grundsteuer beträgt 4 Pfennige jährlich von jeder Steuereinheit und
ist in halbjährigen Terminen am 1. Februar und 1. August zu entrichten.
Im Falle einer Revision der Grundsteuer nach § 18, Abs. 3 wird der auf
die Steuereinheit zu entrichtende Steuersatz anderweit und zwar dergestalt fest-
gesetzt, daß eine Erhöhung des zur Zeit dieser Festsetzung bestehenden Gesammt-
betrags der Grundsteuer vermieden wird, soweit solche nicht lediglich als Folge
angemessener Abrundung des Steuersatzes eintritt.
827.
Das Cataster und der dazu gehörige Nachtrag sind die alleinigen Grund—
lagen der Steuererhebung.
Veränderungen der Catasteransätze bedürfen der Genehmigung des Finanz-
Ministeriums oder der von demselben hierzu mit Auftrag versehenen Behörde.
§ 31, Abf. 1.
Jede Steuergemeinde, der auch die in § 82 unter b— d der Revidirten
Landgemeindeordnung bezeichneten selbstständigen Gutsbezirke mit Ausschluß
der Staatswaldungen und Kammergüter beizuzählen, hat die Verbindlichkeit,
die Steuern durch einen dazu geeigneten Ortseinnehmer einzunehmen, und jeder
Steuerpflichtige hat die Obliegenheit, die aufhabenden Steuern an den Orts-
einnehmer abzuführen.
§ 33.
Jeder, welcher zum Ortssteuereinnehmer gewählt wird, hat wenigstens auf
zwei Jahre die Einnahme zu übernehmen und sich nach dieser Zeit einer neuen
Wahl zu unterwerfen; es steht jedoch der Gemeinde einvierteljährige Aufkündig-
ung jederzeit frei. Er empfängt von der Bezirkssteuereinnahme ein auf das