Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Ortscataster gegründetes Heberegister oder Heberolle, welche derselbe ordentlich 
fortzuführen und an seinen Dienstnachfolger auszuantworten hat. Derselbe 
erhält von der Steuergemeinde für seine Mühwaltung billigmäßige Vergütung, 
worüber sich dieselbe mit ihm zu vereinigen hat. Zu dieser Vergütung, wenn 
und so lange solche durch den 8 37 bewilligten Procentabzug nicht vollständig 
gewährt wird, haben die Besitzer der nach § 31 der Steuergemeinde beizu- 
zählenden selbstständigen Gutsbezirke einen mit der Gemeinde zu vereinbarenden 
festen jährlichen Beitrag zu leisten. Können sich dieselben über die Höhe des 
Beitrags mit der Gemeinde nicht einigen, so hat die Aufsichtsbehörde darüber 
zu entscheiden. 
8 34. 
Die Besitzer der in § 33 gedachten selbstständigen Gutsbezirke haben die 
Handlungen und Vernachlässigungen des Ortssteuereinnehmers nicht mit zu 
vertreten. 
835. 
In den Städten, welche die Revidirte Städteordnung angenommen haben, 
wird die Localsteuerverwaltung durch den Stadtrath geführt. 
Für Städte, welche ihre Verfassungsverhältnisse nach der Städteordnung für 
mittlere und kleine Städte geregelt haben, ingleichen für Landgemeinden kann 
die Localsteuerverwaltung ebenfalls der Gemeindebehörde vom Finanz-Mini- 
sterium übertragen werden. 
8 36. 
Für diejenigen Gemeinden, welchen die Localsteuerverwaltung nicht über- 
tragen ist, werden die Flurbücher und Cataster von der Bezirkssteuereinnahme 
geführt. 
§ 37. 
Für die Erhebung der Grundsteuer und die Besorgung der auf die Ver- 
waltung derselben Bezug habenden Geschäfte wird den Steuergemeinden, welchen 
die Führung der Cataster und Flurbücher obliegt, eine Gebühr von 3 bis 5 
Procent und den übrigen Steuergemeinden des Landes eine solche von 2 bis 
3 Procent der wirklichen Einnahme aus der Staatskasse gewährt. Die nähere 
Bestimmung hierüber trifft das Finanz-Ministerium. 
8 42. 
Die Verhandlungen und Ausfertigungen in Grundsteuersachen mit Aus— 
nahme der Grundstücksdismembrationen erfolgen kostenfrei. Werden jedoch durch
	        
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