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Ortscataster gegründetes Heberegister oder Heberolle, welche derselbe ordentlich
fortzuführen und an seinen Dienstnachfolger auszuantworten hat. Derselbe
erhält von der Steuergemeinde für seine Mühwaltung billigmäßige Vergütung,
worüber sich dieselbe mit ihm zu vereinigen hat. Zu dieser Vergütung, wenn
und so lange solche durch den 8 37 bewilligten Procentabzug nicht vollständig
gewährt wird, haben die Besitzer der nach § 31 der Steuergemeinde beizu-
zählenden selbstständigen Gutsbezirke einen mit der Gemeinde zu vereinbarenden
festen jährlichen Beitrag zu leisten. Können sich dieselben über die Höhe des
Beitrags mit der Gemeinde nicht einigen, so hat die Aufsichtsbehörde darüber
zu entscheiden.
8 34.
Die Besitzer der in § 33 gedachten selbstständigen Gutsbezirke haben die
Handlungen und Vernachlässigungen des Ortssteuereinnehmers nicht mit zu
vertreten.
835.
In den Städten, welche die Revidirte Städteordnung angenommen haben,
wird die Localsteuerverwaltung durch den Stadtrath geführt.
Für Städte, welche ihre Verfassungsverhältnisse nach der Städteordnung für
mittlere und kleine Städte geregelt haben, ingleichen für Landgemeinden kann
die Localsteuerverwaltung ebenfalls der Gemeindebehörde vom Finanz-Mini-
sterium übertragen werden.
8 36.
Für diejenigen Gemeinden, welchen die Localsteuerverwaltung nicht über-
tragen ist, werden die Flurbücher und Cataster von der Bezirkssteuereinnahme
geführt.
§ 37.
Für die Erhebung der Grundsteuer und die Besorgung der auf die Ver-
waltung derselben Bezug habenden Geschäfte wird den Steuergemeinden, welchen
die Führung der Cataster und Flurbücher obliegt, eine Gebühr von 3 bis 5
Procent und den übrigen Steuergemeinden des Landes eine solche von 2 bis
3 Procent der wirklichen Einnahme aus der Staatskasse gewährt. Die nähere
Bestimmung hierüber trifft das Finanz-Ministerium.
8 42.
Die Verhandlungen und Ausfertigungen in Grundsteuersachen mit Aus—
nahme der Grundstücksdismembrationen erfolgen kostenfrei. Werden jedoch durch