Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen 2c., müssen bis zu 
einer Höhe von 2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten von der Mitte des- 
jenigen Geleises entfernt sein, für welches der Perron benutzt wird. 
§ 17. 
Abtritte und Pissoirs. 
Auf den Bahnhöfen in der Nähe der Perrons sind weithin sichtbare Abtritte und 
Pissoirs anzuordnen. 
18. 
Rampen. 
Auf Bahnhöfen, wo die Ver= oder Entladung von Fahrzeugen oder Vieh in größerer 
Zahl zu erwarten steht, sind feste oder transportable Rampen, deren Höhe über 
Schienenoberkante nicht über 1,120 m beträgt, herzustellen oder zur schleunigen Be- 
nutzung bereit zu halten. 
Die Rampen sollen zur Entladung oder Beladung vor Kopf und nach der Seite 
benutzbar sein. 
Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die Vorbeiführ- 
ung aller Fahrzeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die successive 
Vorführung von je 20 Fahrzeugen vor eintretender Rückbewegung gestatten. 
Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampengeleises 
oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, 
so genügt es, wenn die Situirung der Laderampe in der Art erfolgt, daß das Rampen- 
geleise für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos verlängert werden 
kann. 
19. 
Güterschuppen. 
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen zu 
befahrenden Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen. 
8 20. 
Lademaß. 
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst welcher 
die Ladungen auf offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen Ausladungen 
kontrolirt werden können.
	        
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