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Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen 2c., müssen bis zu
einer Höhe von 2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten von der Mitte des-
jenigen Geleises entfernt sein, für welches der Perron benutzt wird.
§ 17.
Abtritte und Pissoirs.
Auf den Bahnhöfen in der Nähe der Perrons sind weithin sichtbare Abtritte und
Pissoirs anzuordnen.
18.
Rampen.
Auf Bahnhöfen, wo die Ver= oder Entladung von Fahrzeugen oder Vieh in größerer
Zahl zu erwarten steht, sind feste oder transportable Rampen, deren Höhe über
Schienenoberkante nicht über 1,120 m beträgt, herzustellen oder zur schleunigen Be-
nutzung bereit zu halten.
Die Rampen sollen zur Entladung oder Beladung vor Kopf und nach der Seite
benutzbar sein.
Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die Vorbeiführ-
ung aller Fahrzeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die successive
Vorführung von je 20 Fahrzeugen vor eintretender Rückbewegung gestatten.
Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampengeleises
oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten,
so genügt es, wenn die Situirung der Laderampe in der Art erfolgt, daß das Rampen-
geleise für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos verlängert werden
kann.
19.
Güterschuppen.
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen zu
befahrenden Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen.
8 20.
Lademaß.
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst welcher
die Ladungen auf offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen Ausladungen
kontrolirt werden können.