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Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser
haben, sind für drei= oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Radstand be-
wegliche Radgestelle oder verschiebbare Achsen anzuwenden.
8 25.
Tender.
Die Höhe des Wasserbehälters der Tender über den Schienen darf bis zu 2,750 m
betragen.
8 26.
Wagenradstand.
Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für die
Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand
über 4 m beträgt.
Für Güterwagen ist ein kleinerer Randstand als 2,500 m nicht anzuwenden und
soll das Maß von 4,500 m für den Radstand nicht überschritten werden.
§ 27.
Wagengestelle.
Die mittlere Höhe des Fußbodens der Güterwagen soll über Schienenoberkante
1,220 m betragen.
8 28.
Bremsen.
Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine an—
nähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann.
Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach
rechts gedreht werden.
8 29.
Gewichtsdruck.
Bei sämmtlichen Betriebsmitteln soll das Gewicht, welches die Achse eines Fahr—
zeuges einschließlich des Gewichts der Achsen und Räder aufnehmen darf, 14000 Kilo—
gramm (280 Zollzentner) nicht übersteigen.
§ 30.
Zug= und Stoßapparate.
Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Tendern
an der hinteren Stirnseite und bei Tender-Lokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen,
1878. 27