Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Achsen vom besten Eisen müssen bei einer Belastung 
von 3 800 k mindestens eine Stärke von 0,100 m in der Nabe und 0,065 m im Schenkel, 
5 500 k - - — = 0,115m O,o075m - - 
8000 k - = - = 0,130m = O00%,85 m. - — 
10 000 k - — - -0,140m ----205095m — - 
haben. 
Die Schenkellängen sind hierbei zum 13- bis 24fachen des Durchmessers angenommen. 
Bei Anwendung von Gußstahl können diese Belastungen um 20 Prozent erhöht werden. 
Bei Tendern und Wagen sollen die Achsen keine scharfen Ansätze zwischen den 
Naben erhalten. 
III. Schlußbestimmungen. 
§ 39. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1878 in Kraft. 
Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite, und zwar: 
1. in ihrem Abschnitt I. 
a) auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff genommen 
werden, 
b) auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befindlichen Bahnen, 
insofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach dem 
1. Oktober 1878 einem umfassenderen Umbau unterworfen werden; 
2. in ihrem Abschnitt II. 
a) auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Zeitpunkte neu beschafft 
werden, 
b) sowie auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebs- 
mittel, welche nach dem 1. Oktober 1878 eine vollständige Umänderung 
erleiden. 
Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen in Rück- 
sicht auf besondere Verhältnisse von der Landesregierung unter Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
8 40. 
Für Bahnen, welche nach der übereinstimmenden Erklärung der Landesregierung 
und des Reichs-Eisenbahn-Amts zu den Bahnen untergeordneter Bedeutung gehören, 
bleibt die Anwendung der §§ 1 bis 38 einschließlich allgemein ausgeschlossen. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck.
	        
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