Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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V. 
A. In den von der Zollgrenze ausgeschlossenen Theilen des Bundesgebiets ist die 
Anmeldung der vom Auslande (Ziffer I) eingehenden Spielkarten bei der nach Ziffer J 
zuständigen Steuerstelle schriftlich in zwei Exemplaren abzugeben. Sie muß die An— 
zahl, die Zeichen und das Bruttogewicht der eingeführten Kolli, sowie die Anzahl und 
Blätterzahl der darin verpackten Kartenspiele, auch die Angabe enthalten, ob die letzteren 
zum Verbleibe in den Zollausschlüssen, oder zur unmittelbaren Durchfuhr durch 
dieselben, oder zur Aufnahme in ein Ausfuhrlager ungestempelter Spielkarten 
bestimmt sind. Eine andere Disposition über die eingehenden Spielkarten ist unzulässig. 
Die Frachtbriefe oder sonstigen Begleitpapiere sind mit der Anmeldung vorzulegen. 
Die Amtsstellen, denen die Ueberwachung der Waareneinfuhr in die Zollausschlüsse 
obliegt, haben jede Einfuhr von Spielkarten der zuständigen Steuerbehörde (Ziffer !) 
sofort anzuzeigen. 
1. Die zum Verbleibe in den Zollausschlüssen bestimmten Spielkarten sind sogleich 
zu versteuern und abzustempeln. Das eine Exemplar der Anmeldung wird mit der 
Steuerquittung versehen und dem Anmeldenden zurückgegeben. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften unter III, D, Abs. 2 und 3 Anwendung. 
2. Die zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldeten Spielkarten sind bis zum 
Wiederausgang aus den Zollausschlüssen in ununterbrochenem amtlichen Gewahrsam 
oder unter amtlichem Verschluß zu halten. Die Hinterlegung oder Sicherstellung der 
Abgabe kann dann unterbleiben, wenn der Anmeldende als sicher bekannt ist. 
Die Wiederausfuhr gilt für bewirkt, wenn bei dem Uebergange der Kartenspiele in 
das Zollgebiet die zuständige Zollabfertigungsstelle bescheinigt, daß ihr dieselben in der 
angemeldeten Zahl und Blätterzahl, bezw. mit unverletztem Verschluß zur weiteren Ab— 
fertigung vorgeführt worden sind, — bei dem Ausgange seewärts, wenn ein von dem 
Schiffsführer gezeichnetes Exemplar des Konnossements eingeliefert und da, wo ein 
Steuerposten vorhanden, die Ausfuhr zugleich von diesem bescheinigt wird. Den mit 
der Ueberwachung des Spielkartenstempels beauftragten Beamten steht es frei, von dem 
Verladen der Spielkarten Ueberzeugung zu nehmen. 
3. Die zur Aufnahme in ein Ausfuhrlager angemeldeten Spielkarten sind nach 
Anzahl und Blätterzahl speciell zu revidiren und bis dahin in amtliche Verwahrung zu 
nehmen. Das mit dem amtlichen Revisionsbefund versehene Duplikat der Anmeldung 
erhält der Lagerinhaber als Belag für sein Lagerbuch (B, 6). 
B. Großhändlern, welche einen regelmäßigen Export von Spielkarten in solchem 
Umfange betreiben, daß der Steuerwerth der ausgeführten Kartenspiele in jedem Jahre 
mindestens 3000 M beträgt, kann von der obersten Landesfinanzbehörde ein Ausfuhr- 
lager ungestempelter Spielkarten unter folgenden Bedingungen bewilligt werden: 
1878. 28 
Zu 8 26.
	        
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