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Bezug und Absatz von Spielkarten betreffenden Geschäftsbücher zu gestatten.
Er ist persönlich für die Richtigkeit der Buchungen und für die jederzeitige
Uebereinstimmung des Bestandes mit den Buchungen haftbar. Das Lager ist
mindestens einmal vierteljährlich von Steuerbeamten zu revidiren, der Soll-
und Istbestand zu prüfen und ein, die Summen des Zugangs und des Abgangs
und den Sollbestand enthaltender Auszug mit der Bescheinigung des Istbestandes,
nach den verschiedenen Steuersätzen geordnet, der zuständigen Steuerbehörde zur
Vergleichung mit ihren auf Grund der Abfertigungen zu und von dem Lager zu
führenden Anschreibungen vorzulegen. Abweichungen, die sich bei dieser Ver-
gleichung des Soll= und Istbestandes ergeben, sowie sonstige Zuwiderhandlungen
gegen die vorstehenden Vorschriften sind strafrechtlich zu verfolgen;
7. betreibt der Lagerinhaber auch Handel mit gestempelten Karten, so muß das
Lager und die Verkaufsstelle für die letzteren sich in einem von dem Ausfuhr-
lager getrennten Raume befinden.
C. Wer gestempelte Spielkarten zum Verkauf feilhalten will, hat dies vorher bei
der zuständigen Steuerbehörde anzumelden. Er hat demnächst sein Geschäftslokal
äußerlich als Verkaufsstelle von Spielkarten zu bezeichnen, über Ein= und Verkauf von
Spielkarten nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein Buch zu führen und den
Steuerbeamten auf Verlangen vorzulegen, auch die Karten ausschließlich an dem der
Steuerbehörde angemeldeten Orte aufzubewahren. Ein Wechsel des Lokals ist der
letzteren binnen 3 Tagen anzumelden.
D. Die Reichsbevollmächtigen und Stationskontroleure üben bezüglich des Spiel-
kartenstempels in den Zollausschlüssen dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen durch
§ 22 des Gesetzes für das Zollgebiet des Reiches übertragen sind.
Die Beamten der Kaiserlichen Hauptzollämter zu Hamburg und Bremen haben die
gelegentlich ihrer Dienstverrichtungen in den Zollausschlüssen wahrgenommenen Spiel-
kartenstempel-Kontraventionen festzustellen und der zur strafrechtlichen Verfolgung zu-
ständigen Behörde anzuzeigen.
VI.
Die Bestimmungen über die Einrichtung der Spielkartenfabriken, die Fabrikation,
Stempelung, Aufbewahrung und Versendung der Spielkarten, die Buchführung, die
Meldungen an die Steuerbehörde und den Einzelverkauf von Spielkarten sind in dem
anliegenden Regulativ, — die Vorschriften über die Nachstempelung der Spielkarten in
der Anlage B zusammengestellt.
Berlin, den 6. Juli 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
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Zu §§ 5, 6
und 24.