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8 10. Der Einzelverkauf von Spielkarten in Mengen von weniger als zehn
Spielen ist den Spielkartenfabrikanten nur in einem besonderen, von den Fabrikräumen
vollständig getrennten Lokale gestattet. Befindet sich dieses Lokal in demselben Gebäude,
in welchem die Fabrikation der Spielkarten betrieben wird, so darf dasselbe nur nach
vorgängiger Genehmigung der Steuerbehörde benutzt werden. Die Fabrikanten sind
verpflichtet, jede Menge von Karten, welche zum Einzelverkauf bestimmt wird, ehe die-
selbe in das betreffende Lokal übergeführt wird, in dem zum Ausweise über die ge-
stempelten Karten dienenden Buche (§ 8) abzuschreiben, und in ein über den Einzelver-
kauf zu führendes Buch einzutragen, auch in letzterem mindestens täglich Gattung und
Anzahl der abgesetzten Spiele anzuschreiben. Der erste Absatz des § 6 des Gesetzes
findet auch auf den Einzelverkauf der Fabrikanten und die dazu bestimmten Lokale
Anwendung.
Versendungen einzelner Kartenspiele als Proben u. s. w. nach Orten außerhalb des
Sitzes der Fabrik begründen die Anwendung der vorstehenden Vorschriften über den
Einzelverkauf der Fabrikanten nicht.
Anlage B.
Bestimmungen
über die Nachversteuerung der Spielkarten.
1. Zuständig zur Erhebung der Nachsteuer ist bezüglich der Spielkartenfabriken die
Steuerstelle, welche die steuerliche Aufsicht über dieselben zu führen hat. Im Uebrigen
aber kann die Anmeldung und die Entrichtung der Nachsteuer bei jeder Reichssteuern
erhebenden Amtsstelle erfolgen, in deren Bezirke die betreffende Handelsniederlassung
oder der Aufenthaltsort des Anmeldenden belegen ist, in den Zollausschlüssen bei den
unter Ziffer I der Ausführungsvorschriften bezeichneten Amtsstellen.
2. Spielkartenfabrikanten, Spielkartenhändler und Inhaber öffentlicher Lokale
haben ihren Vorrath an Spielkarten, den sie am 1. Januar 1879 selbst in Gewahrsam
oder Anderen in Gewahrsam gegeben haben, spätestens am 3. desselben Monats der
zuständigen Steuerbehörde schriftlich anzumelden und die Anzahl und Blätterzahl der
Kartenspiele, sowie, ob dieselben ungestempelt oder mit welchem landesgesetzlichen
Stempel sie versehen sind, im letzteren Falle auch die Gattung der Spielkarten nach der
Bezeichnung in dem bisherigen landesgesetzlichen Tarife, anzugeben und außerdem zu
erklären, welche Anzahl von Kartenspielen und mit welcher Blätterzahl