Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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8 10. Der Einzelverkauf von Spielkarten in Mengen von weniger als zehn 
Spielen ist den Spielkartenfabrikanten nur in einem besonderen, von den Fabrikräumen 
vollständig getrennten Lokale gestattet. Befindet sich dieses Lokal in demselben Gebäude, 
in welchem die Fabrikation der Spielkarten betrieben wird, so darf dasselbe nur nach 
vorgängiger Genehmigung der Steuerbehörde benutzt werden. Die Fabrikanten sind 
verpflichtet, jede Menge von Karten, welche zum Einzelverkauf bestimmt wird, ehe die- 
selbe in das betreffende Lokal übergeführt wird, in dem zum Ausweise über die ge- 
stempelten Karten dienenden Buche (§ 8) abzuschreiben, und in ein über den Einzelver- 
kauf zu führendes Buch einzutragen, auch in letzterem mindestens täglich Gattung und 
Anzahl der abgesetzten Spiele anzuschreiben. Der erste Absatz des § 6 des Gesetzes 
findet auch auf den Einzelverkauf der Fabrikanten und die dazu bestimmten Lokale 
Anwendung. 
Versendungen einzelner Kartenspiele als Proben u. s. w. nach Orten außerhalb des 
Sitzes der Fabrik begründen die Anwendung der vorstehenden Vorschriften über den 
Einzelverkauf der Fabrikanten nicht. 
  
Anlage B. 
  
Bestimmungen 
über die Nachversteuerung der Spielkarten. 
1. Zuständig zur Erhebung der Nachsteuer ist bezüglich der Spielkartenfabriken die 
Steuerstelle, welche die steuerliche Aufsicht über dieselben zu führen hat. Im Uebrigen 
aber kann die Anmeldung und die Entrichtung der Nachsteuer bei jeder Reichssteuern 
erhebenden Amtsstelle erfolgen, in deren Bezirke die betreffende Handelsniederlassung 
oder der Aufenthaltsort des Anmeldenden belegen ist, in den Zollausschlüssen bei den 
unter Ziffer I der Ausführungsvorschriften bezeichneten Amtsstellen. 
2. Spielkartenfabrikanten, Spielkartenhändler und Inhaber öffentlicher Lokale 
haben ihren Vorrath an Spielkarten, den sie am 1. Januar 1879 selbst in Gewahrsam 
oder Anderen in Gewahrsam gegeben haben, spätestens am 3. desselben Monats der 
zuständigen Steuerbehörde schriftlich anzumelden und die Anzahl und Blätterzahl der 
Kartenspiele, sowie, ob dieselben ungestempelt oder mit welchem landesgesetzlichen 
Stempel sie versehen sind, im letzteren Falle auch die Gattung der Spielkarten nach der 
Bezeichnung in dem bisherigen landesgesetzlichen Tarife, anzugeben und außerdem zu 
erklären, welche Anzahl von Kartenspielen und mit welcher Blätterzahl
	        
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