— 180 —
a) sofort gestempelt, oder
b) sofort aus dem Bundesgebiete ausgeführt, oder
I) einstweilen bis zur Ausfuhr aus dem Bundesgebiete oder bis zur Abstempelung
aufbewahrt werden soll.
Die Anmeldung ist in zwei Exemplaren abzugeben und von dem Anmeldenden mit
Namen und Wohnungsangabe zu unterzeichnen.
3. Die zur Stempelung angemeldeten Spielkarten (2 a) sind der Steuerbehörde
vorzulegen und werden, nachdem die Uebereinstimmung mit der Anmeldung geprüft
und festgestellt und die Reichsstempelabgabe, bezw. der etwaige Mehrbetrag derselben
über die landesgesetzliche Steuer für die einzelnen, mit einem landesgesetzlichen Stempel-
zeichen versehenen Kartenspiele entrichtet worden ist, abgestempelt und dem Anmeldenden
zur freien Verfügung überlassen.
4. Mit einem landesgesetzlichen Stempelabdruck versehene Spielkarten sind in allen
Fällen auf demjenigen Blatte mit dem Reichsstempel abzustempeln, auf welchem sich
der landesgesetzliche Stempelabdruck befindet. Der letztere ist dabei, soweit es möglich
ist, erkennbar zu erhalten.
Die Lösung des Umschlags bei Spielkarten, welche in fabrikmäßiger Verpackung
vorgelegt werden, kann gefordert werden, wenn es zur Feststellung des Steuerbetrags
erforderlich ist, oder der Verdacht einer beabsichtigten Täuschung vorliegt.
Die Karten sind mit demjenigen Reichsstempel zu versehen, welcher nach ihrer
Blätterzahl erforderlich ist.
5. Die Kartenspiele, welche sofort aus dem Bundesgebiete ausgeführt werden
sollen (2b), werden unter Aufsicht der Steuerstelle verpackt und sind zu diesem Behufe
zur Amtsstelle zu schaffen. Demnächst erfolgt die Verschlußanlage und Abfertigung zur
Ausfuhr nach Maßgabe der Ausführungsvorschriften unter Ziffer III und V, bezw. des
§ 7 des Regulativs über den Betrieb der Spielkartenfabriken.
6. Die Menge der Spielkarten, welche einstweilen aufbewahrt werden sollen (20),
ist in den Spielkartenfabriken nach Zahl und Blätterzahl der Spiele durch die mit der
steuerlichen Aufsicht über dieselben beauftragten Amtsstellen festzustellen, die Eintragung
in das betreffende Buch (Regulativ § 8) zu bewirken und es sind die Kartenspiele, sowie
die überzähligen und Ausschußblätter in die hierfür bestimmten Behältnisse unter Ver-
schluß des Fabrikanten zu bringen (Regulativ §§ 5 und 9).
Bei den Spielkartenhändlern und Inhabern öffentlicher Lokale sind die zur einst-
weiligen Aufbewahrung bestimmten Karten nach Feststellung der Richtigkeit der An-
meldung entweder in ein verschließbares festes Gelaß oder in verschließbare Kolli
verpackt unter amtlichen Verschluß zu nehmen. Nach Ermessen der Steuerbehörde kann
die Sicherstellung des Stempels für diese Karten gefordert werden. Die Art der Aus-