Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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a) sofort gestempelt, oder 
b) sofort aus dem Bundesgebiete ausgeführt, oder 
I) einstweilen bis zur Ausfuhr aus dem Bundesgebiete oder bis zur Abstempelung 
aufbewahrt werden soll. 
Die Anmeldung ist in zwei Exemplaren abzugeben und von dem Anmeldenden mit 
Namen und Wohnungsangabe zu unterzeichnen. 
3. Die zur Stempelung angemeldeten Spielkarten (2 a) sind der Steuerbehörde 
vorzulegen und werden, nachdem die Uebereinstimmung mit der Anmeldung geprüft 
und festgestellt und die Reichsstempelabgabe, bezw. der etwaige Mehrbetrag derselben 
über die landesgesetzliche Steuer für die einzelnen, mit einem landesgesetzlichen Stempel- 
zeichen versehenen Kartenspiele entrichtet worden ist, abgestempelt und dem Anmeldenden 
zur freien Verfügung überlassen. 
4. Mit einem landesgesetzlichen Stempelabdruck versehene Spielkarten sind in allen 
Fällen auf demjenigen Blatte mit dem Reichsstempel abzustempeln, auf welchem sich 
der landesgesetzliche Stempelabdruck befindet. Der letztere ist dabei, soweit es möglich 
ist, erkennbar zu erhalten. 
Die Lösung des Umschlags bei Spielkarten, welche in fabrikmäßiger Verpackung 
vorgelegt werden, kann gefordert werden, wenn es zur Feststellung des Steuerbetrags 
erforderlich ist, oder der Verdacht einer beabsichtigten Täuschung vorliegt. 
Die Karten sind mit demjenigen Reichsstempel zu versehen, welcher nach ihrer 
Blätterzahl erforderlich ist. 
5. Die Kartenspiele, welche sofort aus dem Bundesgebiete ausgeführt werden 
sollen (2b), werden unter Aufsicht der Steuerstelle verpackt und sind zu diesem Behufe 
zur Amtsstelle zu schaffen. Demnächst erfolgt die Verschlußanlage und Abfertigung zur 
Ausfuhr nach Maßgabe der Ausführungsvorschriften unter Ziffer III und V, bezw. des 
§ 7 des Regulativs über den Betrieb der Spielkartenfabriken. 
6. Die Menge der Spielkarten, welche einstweilen aufbewahrt werden sollen (20), 
ist in den Spielkartenfabriken nach Zahl und Blätterzahl der Spiele durch die mit der 
steuerlichen Aufsicht über dieselben beauftragten Amtsstellen festzustellen, die Eintragung 
in das betreffende Buch (Regulativ § 8) zu bewirken und es sind die Kartenspiele, sowie 
die überzähligen und Ausschußblätter in die hierfür bestimmten Behältnisse unter Ver- 
schluß des Fabrikanten zu bringen (Regulativ §§ 5 und 9). 
Bei den Spielkartenhändlern und Inhabern öffentlicher Lokale sind die zur einst- 
weiligen Aufbewahrung bestimmten Karten nach Feststellung der Richtigkeit der An- 
meldung entweder in ein verschließbares festes Gelaß oder in verschließbare Kolli 
verpackt unter amtlichen Verschluß zu nehmen. Nach Ermessen der Steuerbehörde kann 
die Sicherstellung des Stempels für diese Karten gefordert werden. Die Art der Aus-
	        
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