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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1878.
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Inhalt: Bekanntmachung, die Anleihe der Stadt Oschatz betr. S. 191. — Verordnung, die Jagdbarkeit der
Ziemer betr. S. 192. — Verordnung, Umbau des Bahnhofs zu Riesa und Verlegung der dasigen Elb-
quaibahn betr. S. 193. — Verordnung, die Fabriken-Inspection betr. S. 194. — Bekanntmachung,
die Concessionirung der Aachen-Leipziger Versicherungs-Actien-Gesellschaft zu Aachen betr. S. 195. — Decret,
die Bestätigung der Statuten für die Volksschullehrer-Begräbniß= und Wittwen-Casse in den Ephorien Frei-
berg 2c. betr. S. 195. — Bekanntmachung, die Uebernahme der Muldenthaleisenbahn durch den Staat
betr. S. 197. — Bekanntmachung, den Ankauf der Eisenbahn Annaberg-Weipert durch den Staat betr.
S. 197. — Gesetz, die Aufnahme einer dreiprocentigen Rentenanleihe betr. S. 198. — Gesetz, einen
Nachtrag zu dem Finanzgefetze auf die Jahre 1878 und 1879 betr. S. 199. — Verordnung, Expropria-
tion wegen Erbauung einer Zechenbahn betr. S. 201. — Bekanntmachung, die Richtungslinie der Gasch-
witz-Lindenauer Eisenbahn betr. S. 202. — Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommen-
steuer 2c. betr. S. 202. — Gesetz, die Landeskulturrentenbank betr. S. 203. — Verordnung, die aus-
ländischen Apothekergehilfen betr. S. 204.
52. Bekanntmachung,
die Anleihe der Stadt Oschatz betreffend;
vom 22. Juli 1878.
Den Stadtrathe zu Oschatz ist zu der im Einverständnisse mit den Stadtverordneten
beschlossenen Anleihe im Betrage von
Drei Hundert Neun und Neunzig Tausend Neun Hundert Mark
(399,900 4)
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszuloosenden oder
zu kündigenden, bis dahin aber mit Vier und Einhalb (4½) vom Hundert zu verzinsen-
den Schuldscheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplanes, sowie der Schuld-
scheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die Genehmigung ertheilt, demselben auch
auf Grund Art. 10, Abs. 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November
1876 die Verwendung der für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden
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