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& 55. Verordnung,
die Fabriken-Inspection betreffend;
vom 1. August 1878.
Des Ministerium des Innern findet im Anschluß an die Verordnung vom 4. Sep-
tember 1872 (Seite 413 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872)
über die dort vorgeschriebene Fabrik-Inspection einige weitere Bestimmungen zu treffen
für nöthig, und verordnet deshalb:
1. Hat in Folge des Gewerbebetriebes eine Person das Leben verloren oder
eine solche Beschädigung erlitten, daß sie länger, als 72 Stunden an ihrer Arbeit be-
hindert ist, so sind die Fabrikbesitzer und Fabrikleiter verpflichtet, der Polizeibehörde
und dem Fabrik-Inspector davon Anzeige, und zwar im ersteren Falle sofort, im letzteren
spätestens vier Tage nach Eintritt des Unfalls zu erstatten.
Unterlassen dieser Anzeige wird mit den in § 148 der Reichs-Gewerbeordnung
angedrohten Strafen geahndet.
#6#2. Die Polizeiobrigkeiten haben:
a) die ihnen nach § 18 der Gewerbeordnung obliegende Prüfung von Fabrikanlagen,
einschließlich der Wasser-Zu= und Ableitungen, unter Mitwirkung der Fabrik-
Inspectoren vorzunehmen, auch
b) dieselben in Fällen, wo die Errichtung oder Verlegung von Anlagen der in § 27
der Gewerbeordnung gedachten Art nur unter gewissen Bedingungen gestattet
wird, von letzteren in Kenntniß zu setzen.
c) Jede über einen in Fabriken vorgekommenen Unglücksfall oder sonst den Wirk-
ungskreis der Fabrik-Inspectoren berührenden Vorgang erstattete Anzeige ist
den Letzteren mitzutheilen, auch die Theilnahme derselben bei den darauf an-
zustellenden Erörterungen soweit nöthig in Anspruch zu nehmen.
d) Ueber den Erfolg der von den Fabrik-Inspectoren an die Polizeibehörden ge-
langenden Anzeigen oder Anträge ist den Ersteren Mittheilung zu machen.
Dresden, am 1. August 1878.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Pfeiffer II.