Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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des Gesetzes vom 26. November 1861 und § 1aà und b des Geseuu e#n 1. Juni 
1872) ist auf Antrag der Betheiligten auf den Ausfall, den diesell!. # die Ge- 
währung in Rentenscheinen mit Rücksicht auf deren Verkaufscours, Halich durch 
den oben unter I gedachten Abzug erleiden, unter Zugrundelegung des jeweiligen 
Tagescourses Rücksicht zu nehmen. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unsere Ministerien des Innern und der 
Finanzen beauftragt. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 23. August 1878. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
  
  
& 66. Verordnung, 
die ausländischen Apothekergehilfen betreffend; 
vom 24. August 1878. 
Des Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, die Verordnung vom 18. Februar 
1876, die Prüfung der Apothekergehilfen betreffend (Seite 193 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1876), in soweit, als in derselben denjenigen Apotheker- 
gehilfen, welche in den zum vormaligen Deutschen Bunde gehörigen Theilen des Oester- 
reichischen Kaiserstaates ihre Prüfungen mit Erfolg bestanden haben und sich darüber 
gehörig ausweisen, fernerweit gestattet worden ist, in hierländischen Apotheken zu 
serviren, ohne vorher einer nochmaligen Prüfung sich unterwerfen zu müssen, hierdurch 
aufzuheben und an dessen Stelle zu bestimmen, daß von jetzt an auch die vorgedachten 
Oesterreichischen Apothekergehilfen, bevor sie in hierländischen Apotheken als Gehilfen 
angenommen werden dürfen, vor einer von den vier Prüfungscommissionen zu Dresden, 
Leipzig, Zwickau und Bautzen einer Prüfung nach den, für Inländer geltenden Vor- 
schriften — Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 18. November 1875, be- 
treffend die Prüfung der Apotheker (Centralblatt für das Deutsche Reich von 1875, 
Nr. 49, Seite 761) — sich zu unterwerfen und darüber, daß diese Prüfung mit Erfolg 
von ihnen bestanden worden ist, durch ein Zeugniß sich auszuweisen haben.
	        
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