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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1878.
Inhalt: Gesetz, einige durch die Reform der directen Steuern bedingte Abänderungen gesetzlicher Vorschriften
betr. S. 211. — Gesetz, das Disciplinarverfahren gegen städtische Beamte betr. S. 214. — Bekannt-
machung, die Erwerbung der Greiz-Brunner Eisenbahn durch den Staat betr. S. 215. — Verord-
nung wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden er-
lassenen Bekanntmachung S. 221.
68. Gesetz,
einige durch die Reform der directen Steuern bedingte Abänderungen gesetzlicher
Vorschriften betreffend;
vom 2. August 1878.
We, Albert, von GOTTE Gnaden könig von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
I. Bei Berechnung des in §§ 18 und 20 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag
betreffend, vom 3. December 1868 (Seite 1369 fg., Abthlg. II des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1868) und in § 17 der Revidirten Städteordnung vom
24. April 1873 (Seite 295 flg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873)
festgesetzten Census ist
1. in Ansehung der Grundsteuer davon auszugehen, daß dieselbe nach Art. 3, 8 5
des Gesetzes, die directen Steuern betreffend, vom 3. Juli 1878 (Seite 153 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1878), vier Pfennige jährlich von jeder
Steuereinheit beträgt,
2. in Ansehung der Einkommensteuer der im Ortskataster eingetragene Steuersatz,
unberücksichtigt etwaiger Zuschläge, zu Grunde zu legen, wogegen
3. die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen außer Berücksichtigung bleibt.
II. An der in §§ 6 fg. des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und
deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 284 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1873) geordneten Wahl der Vertreter der Höchstbesteuerten
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