Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Nachdem die auf das Jahr 1876 und das erste Halbjahr 1877 entfallende Rente, 
insoweit die Ablieferung der auf die Jahre 1876 und 1877 lautenden Dividenden— 
scheine seiten der Actionäre stattgefunden hat, an diese bereits baar bezahlt worden ist 
und der Königlich Sächsische Staatsfiscus die Verpflichtung übernommen hat, die auf 
obige Zeit entfallende Rente, insoweit einzelne der so eben bezeichneten Dividendenscheine 
noch nicht zur Zahlung präsentirt worden sein sollten, innerhalb der Verjährungsfrist 
auch fernerhin noch auszuzahlen, sind die Actien der Gesellschaft gegen Einlieferung der 
dazu gehörigen Dividendenscheine auf die Jahre 1879 fg. vom 23. August 1877 an durch 
Abstempelung in Königlich Sächsische Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art 
umgewandelt und nebst Talons und Rentencoupons mit vom 1. Juli 1877 ab lautender 
Rente an die Actionäre hinausgegeben worden. 
Diese Abstempelung wird, insoweit einzelne Actien bisher noch nicht eingereicht 
worden sein sollten, auch künftig noch stattfinden. Hierbei hat der Königlich Sächsische 
Staatsfiscus zugestanden, daß der auf 1878 lautende Dividendenschein den Actionären 
behufs Abhebung der bei der Liquidation der Gesellschaft entfallenden Schlußrate 
belassen wird. 
Den Inhabern abgestempelter Actien wird das Recht eingeräumt, ihre Actien 
gegen Einlieferung eines mit der Höhe der von der Königlich Sächsischen Staats- 
regierung ausgegebenen 3 procentigen Rententitel, Appoints übereinstimmenden 
Nominalbetrags an Actien bei der Königlichen Finanz-Hauptkasse in Dresden oder 
den von der Königlich Sächsischen Regierung etwa noch zu bestimmenden öffentlichen 
Kassen in 3procentige Königlich Sächsische Rententitel von gleich hohem Betrage um- 
zutauschen. 
Auch behält sich die Königlich Sächsische Staatsregierung das Recht vor, die ab- 
gestempelten Actien jederzeit zum Umtausche gegen 3 procentige Königlich Sächsische 
Rententitel einzurufen, sowie gegen Gewährung von 72,50 Procent zur Einlösung zu 
bringen, soweit nicht seiten der Actieninhaber der Umtausch gegen bestehende 3 pro- 
centige Königlich Sächsische Rententitel vorgezogen wird. 
5. 
Nachdem die Fürstlich Reußische ä. L. Regierung sich bereit erklärt hat, auf die- 
jenigen Sonderrechte, welche sich dieselbe der Gesellschaft gegenüber dafür ausbedungen 
hatte, daß sie für die in ihrem Besitze befindlichen Eintausend Stück Actien auf eine 
Reihe von Jahren hinsichtlich der Theilnahme an den Reinerträgnissen des Bahn- 
betriebes hinter die übrigen Actionäre zurückgetreten war, gegen eine Entschädigung von 
Sechs und dreißig Tausend Mark —.
	        
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