Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Zu 8 2 6 des. 
Gesetzes. 
Zu § 26 des 
Gesetzes. 
Zu § 26, Abf. 
1 des Ge setzes. 
Zu § 26, Abs. 
2 des Gesetzes. 
— 228 —1 
pflichtet. Auf dieselben leidet daher namentlich auch die Vorschrift ã in. —8 30, **v½ 3 des 
Gesetzes Anwendung. , 
811Unvserhe1rathete nicht unter Vormundschaft sichende— Feuensperfonen, 
welche selbstständige Güter besitzen, haben zür Ausübung der aus § 26 des Gesetzes 
für die Besitzer solcher Güter sich eergebenden Rechte und Pflichten Vertreter zu bestellen 
und sind hierzu vom Bezirkssteuerinspector unter Einräumung einer angemessenen Frist 
anzuhalten. Sie sind berechtigt, die getroffene Wahl jederzeit zu ändern, haben aber 
solchenfalls dem Bezirkssteuerinspector. hiervon schriftlich Anzeige zu erstatten. «"« 
»Z12 So lange beim Besitzer eines selbstständigen. Guts, bei dem verfaffungs- 
mäßigen oder gesetzlichen Vertreter desselben oder beim Ehemanne der Besitzerin die 
allgemeinen Bedingungen der WMöhlbarkeit für Einschätzungscommissionen nicht vor- 
handen sind, ruht die Vertretung des betreffenden Guts in der Einschätzungscommission. 1 
Dasselbe gilt, wenn diese Bedingungen bei keinem von mehreren Mitbesitzern eines 
selbstständigen Guts vorhanden sind. Sind dagegen diese Bedingungen nur bei einzelnen 
von mehreren Mitbesitzern eines solchen Guts nicht vorhanden, so sind nur diese Mit- 
besitzer von der Vertretung des Guts ausgeschlossen. 
+* 13. Der Besitzer eines selbstständigen Guts oder dessen in § 26, Abs, 3 des 
Gesetzes bezeichneter Vertreter, welcher sich in Bezug auf die Mitgliedschaft in der Ein- 
schätzungscommission durch einen Beauftragten vertreten lassen will, hat den Bezirks- 
steuerinspector hiervon vorher unter Benennung des Beauftragten schriftlich Anzeige zu 
erstatten. Er ist berechtigt, die Beauftragung jederzeit zurückzuziehen und die aus der 
Mitgliedschaft in der Einschätzungscommission sich ergebenden Rechte und Pillichten 
entweder in Person oder durch einen anderen Beauftragten auszuüben, hat jedoch 
hiervon dem Bezirkssteuerinspector zuvor chriftlich Nachricht zu geben. Mag er die 
Mitgliedschaft in der Einschätzungscommission selbst oder durch einen Beauftragten 
ausüben wollen, so ist er jedenfalls verpflichtet, dem Bezirkssteuerinspector innerhalb 
einer ihm von diesem einzuräumenden Frist einen Stellvertreter für sich oder für den 
von ihm als Mitglied benannten Beauftragten zu bezeichnen. Die getroffene Wahl 
kann er jederzeit ändern und hat solchenfalls nur dem Bezirkssteuerinspector schriftlich 
Anzeige hiervon. zu machen. —»· 
Z14Befmdensichineinem Einschatzungsdistricte mehrere selbstständige Güter, 
so hat der Bezirkssteuerinspector die Besitzer derselben oder deren Vertreter zur Wahl 
eines Mitgliedes und eines Stellvertreters für die Einschätzungscommission unter Ein- 
räumung einer angemessenen Frist aufzufordern. Der Bezirkssteuerinspector ist auch 
berechtigt, die Wahl unter seiner Leitung vornehmen zu lassen 
Die getroffenen Wahlen können durch Uebereinkunft der Besitzer oder deren Ver-
	        
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