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Für jeden dieser Beitragspflichtigen hat die Gemeindebehörde eine Aufforderung
zur Declaration nach dem angefügten Schema K auszufertigen und sie demselben nebst
einem Declarationsformulare nach dem angefügten Schema I kostenfrei durch die Post
gegen Behändigungsschein oder durch verpflichtete Beamte oder Boten behändigen zu
lassen. Für das Jahr 1879 ist den Erläuterungen zu Schema K die Bestimmung in
§ 4, Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 5. Juli 1878 (Seite 116 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes) beizudrucken. Ebenso ist dieselbe später für alle diejenigen Jahre diesen
Erläuterungen beizudrucken, für welche sie durch die betreffenden Finanzgesetze wiederholt
werden wird.
In der Aufforderung zur Declaration ist dem Beitragspflichtigen zu deren Abgabe
eine Frist von zehn Tagen einzuräumen, welche auf Ansuchen des Beitragspflichtigen
durch die Gemeindebehörde bis zu weiteren zehn Tagen verlängert werden kann, dafern
durch eine solche Verlängerung nicht die Einhaltung des in § 36 für die Abgabe der
Declaration an die Bezirkssteuereinnahme geordneten Termins gefährdet wird. Im
Falle der Bewilligung einer Fristverlängerung ist über dieselbe von der Gemeindebehörde
zu dem Nachweise über die Behändigung der betreffenden Declaration (zu vergl. Abs. 7)
ein entsprechender Vermerk zu bringen.
Die Personen, welche außerhalb des Gemeindebezirks ihre Beitragspflicht zu erfüllen
haben, aber innerhalb desselben Grundstücke, Gewerbeetablissements, Geschäftsnieder-
lassungen oder Gewerbsanlagen oder Antheile von solchen besitzen (§ 26), sind von der
Gemeindebehörde zur Declaration ihres aus diesen Quellen fließenden Einkommens
nicht aufzufordern.
Die Behändigung der Deelarationsaufforderungen und der Deelarationsformulare
an die Beitragspflichtigen hat
auf dem platten Lande bis zum 10. December und
in den Städten bis zum 20. December
jedes Jahres für die im folgenden Jahre stattfindende Einschätzung zu geschehen.
Soweit die Behändigung durch verpflichtete Beamte oder Boten erfolgt, ist von
denselben der Gemeindebehörde über den Erfolg der Behändigung in geeigneter kurzer
Form Anzeige zu erstatten.
Diese Anzeigen (Relationsbücher) sind nebst den im Falle der Behändigung durch
die Post von der letzteren zurückgelangten Behändigungsscheinen von der Gemeinde-
behörde mit den eingegangenen Deelarationen an den Bezirkssteuerinspector einzureichen
G 30).
33. Zu derselben Zeit, zu welcher mit der Aussendung der Deelarations-
aufforderungen begonnen wird, hat die Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise eine
öffentliche Bekanntmachung des Inhalts zu erlassen, daß auch denjenigen, welchen eine
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Zu § 39 des
Gesetzes.