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Zu 882 des
Gesetzes.
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*55. Beim Wechsel des Wohnorts der Beitragspflichtigen haben die Gemeinde—
behörden darüber Aufsicht zu führen, daß erstere vor ihrem Abgange die bis dahin
fällige Einkommensteuer bei der Eimahme ihres bisherigen Wohnorts borscrifsmäfig
erlegen. s
856. Jeder Beitragspflichtige hat sich bei einem Wechsel seines Wohnorts darüber,
daß er die seit der letzten Catasteraufstellung fälligen Einkommenfteuerbeträge vollständig
erlegt hat, bei der Steuereinnahme seines neuen Wohnorts auszuweisen, — die Ein-
nahme aber hat diese Nachweisung bei eigener Vertretung des durch Zuwiderhandeln
der Staatscasse entgangenen Steuerbetrags spätestens dann zu erfordern, wenn ein neu
angezogener Beitragspflichtiger den ersten Einkommensteuerbetrag bei ihr entrichtet.
Beitragspflichtige, welche diese Nachweisung nicht genügend zu ertheilen vermögen,
sind gehalten, die seit der letzten Catasteraufstellung fällig gewordenen Steuerbeträge
nachzuzahlen.
Im Fall sich ergebender Hinterziehung sind dieselben zur Untersuchung und Strafe
zu ziehen.
§& 57. Die Rechnungen über die Einkommensteuer sind nach dem Schema unter N
von der Gemeindebehörde abzulegen und für Gemeinden von nicht über 5000 Ein-
wohnern
bis zum Schlusse des Rechnungsjahres,
für Gemeinden von mehr als 5000 und nicht über 50,000 Einwohnern
bis zum 15. Februar
und für Gemeinden von mehr als 50,000 Einwohnern
bis zum 15. März
des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres nebst Unterlagen und unter Ablieferung
sämmtlicher, etwa noch vorhandener Cassenbestände an die Bezirkssteuereinnahme ein-
zureichen.
Eine Versäumung dieser Fristen ist mit 20 Mark zu bestrafen, diese Strafe auch
bei weiterer Süumniß von 14 zu 14 Tagen um den gleichen Betrag zu steigern.
Die Bezirkssteuereinnahmen haben die Rechnungen
bis zum 15. April
des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres an die Finanzrechnungsexpedition ein-
zusenden.
#58. Die Abschnitte III und IV, sowie die diesen entsprechenden Strafbestimm-
ungen im Abschnitte VIII (§§ 22 bis mit 41 und §§ 68 bis mit 76) des Einkommen-