385 —
N.
Brand-Versich.-Cat.-Nummer der Wohnung:
Bei der in Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 ausgeführten allgemeinen
Einschätzung zur Einkommensteuer für das laufende Jahr sind Sie in die
....... Steuerclasse
eingeschätzt worden, für welche die jährliche Steuer
........ Mark....Pf.
beträgt. Dieselbe ist zur einen Hälfte
am 30. April d. J.
zur andern Hälfte
am 30. September d. J.
an die hiesige Ortssteuereinnahme unter Vorweisung dieser Iufertigung abzuführen.
Etwaige Reclamationen gegen die erfolgte Einschätzung oder die
Berechnung des Steuerbetrages fsind bei Verlust des Reclamationsrechts
binnen 3 Wochen,
vom Empfange dieser Zufertigung an gerechnet, schriftlich bei der Königl.
Bezirkssteuereinnahme ... . .. . ... anzubringen.
Die Reclamation kann nur gegen das Gesammtergebniß der Einschätzung
gerichtet werden und ist vom Reclamanten unter genauer Angabe der Höhe
aller seiner Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge thatsächlich zu
begründen. «
Der Reclamationsschrift ist die gegenwärtige Zufertigung im Originale beizulegen,
in derselben auch die Wohnung, welche der Reclamant bei Unterzeichnung der Reclamation inne
hat, speciell anzugeben.
Uebrigens ist eine Reclamation dann nicht zu beachten, wenn Reclamant einer ihm zu—
gegangenen Aufforderung zur Declaration seines Einkommens nicht fristgemäß nachgekommen ist
oder wenn er eine von dem Bezirkssteuerinspector oder der Einschätzungscommission erforderte
schriftliche oder mündliche Auskunft über seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse verweigert hat
oder vor der Einschätzungscommission auf eine zu letzterem Zwecke an ihn ergangene Aufforderung
nicht erschienen ist.
Der eingewendeten Reclamation ungeachtet ist der obige Steuerbeitrag zu den geordneten
Terminen, vorbehältlich der späteren Ausgleichung, abzuführen.
Stadtrath
Gemeindevorstan
7 daselbst.
1878. 57