Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

385 — 
N. 
Brand-Versich.-Cat.-Nummer der Wohnung: 
Bei der in Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 ausgeführten allgemeinen 
Einschätzung zur Einkommensteuer für das laufende Jahr sind Sie in die 
....... Steuerclasse 
eingeschätzt worden, für welche die jährliche Steuer 
........ Mark....Pf. 
beträgt. Dieselbe ist zur einen Hälfte 
am 30. April d. J. 
zur andern Hälfte 
am 30. September d. J. 
an die hiesige Ortssteuereinnahme unter Vorweisung dieser Iufertigung abzuführen. 
Etwaige Reclamationen gegen die erfolgte Einschätzung oder die 
Berechnung des Steuerbetrages fsind bei Verlust des Reclamationsrechts 
binnen 3 Wochen, 
vom Empfange dieser Zufertigung an gerechnet, schriftlich bei der Königl. 
Bezirkssteuereinnahme ... . .. . ... anzubringen. 
Die Reclamation kann nur gegen das Gesammtergebniß der Einschätzung 
gerichtet werden und ist vom Reclamanten unter genauer Angabe der Höhe 
aller seiner Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge thatsächlich zu 
begründen. « 
Der Reclamationsschrift ist die gegenwärtige Zufertigung im Originale beizulegen, 
in derselben auch die Wohnung, welche der Reclamant bei Unterzeichnung der Reclamation inne 
hat, speciell anzugeben. 
Uebrigens ist eine Reclamation dann nicht zu beachten, wenn Reclamant einer ihm zu— 
gegangenen Aufforderung zur Declaration seines Einkommens nicht fristgemäß nachgekommen ist 
oder wenn er eine von dem Bezirkssteuerinspector oder der Einschätzungscommission erforderte 
schriftliche oder mündliche Auskunft über seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse verweigert hat 
oder vor der Einschätzungscommission auf eine zu letzterem Zwecke an ihn ergangene Aufforderung 
nicht erschienen ist. 
Der eingewendeten Reclamation ungeachtet ist der obige Steuerbeitrag zu den geordneten 
Terminen, vorbehältlich der späteren Ausgleichung, abzuführen. 
Stadtrath 
Gemeindevorstan 
  
7 daselbst. 
1878. 57
	        
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