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Artikel 17.
In dem Indossamente dde Bemerkung „zur Einkassirung“ „In Procura“, oder eine
andere, die Bevollmächtigung ausdrückende Formel belgesäge worden, so überträge das In-
dossamene das Eigenthum an dem Wechsel ulche, ermächilge aber den Indossator zur Ein-
Fiehung der Wechselsorderung, Protest-Erhebung und Benachrichtigung des Vormannes sel-
nes Indessamen von der unterbliebenen Zahlung (Art. 45), so wie zur Einklagung der
niche bezahlten und zur Erbebung der deponteien Wechelschuld.
Ein solcher Indossakor ist: auch berechtigk, dlese Besugulß durch eln weileres Procura-
Indessament einem Anderen zu übertragen.
Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch elgentliches Indossamene selbst dann
nicht besuge, wenn dem Procura-Indossamente der Zusah „oder Ordre“ binzugesüge ist.
IV. Präsentation zur Annahme.
Artikel 18.
Der Inhaber eines Wechsels ist berechelge, den Wechsel dem Bezogenen sosort zur
Aunahme zu präsentiren und in Ermangelung der Annahme Prokest erheben gu lassen.
Nur bei Meh- oder Marke-Wechseln findek eine Ausnahme dahin statc, daoß folche
Wechselerst in der an dem Meß- oder Markkorte geseczlich bestimmten Peésentacionszese zur
Aanahme präsentirt und in Ermangelung derselben protestirt werden können.
Der blohe Besih des Wechsels ermächeige zur Präsencation des Wechsels und zur Er-
bebung des Prolestes Mangels Annahme.
Artikel 19.
Eine Verpflscheung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu präsentlren, findet
mur bei Wechseln statt, welche auf elne bestimmte Zeit nach Siche lauten. Solche Wechlsel
müssen bei Verlust des wechselmößigen Auspruchs gegen die Indossanken und den Aussteller,
nach Maßgobe der besonderen im Wechsel emhaltenen Bestimmung und in Semangelung
derselben binnen zwel Johren nach der Ausstellung zur Annahme präsentirt werden.
at ein Indossanc auf einen Wechsel dieser Art seinem Indossamente elne besondere
Präsentacionsseilt hinzugefügt, so erllscht seine wechselmäbige Verpslichtung, wenn der Wech-
sel nicht unerhalb dieser Frist zur Aunahme präsenkirt worden itk.