Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

der Uebereinkunft vom 22. August 1862 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1865, Seite 93 fg.) ausgeübt hat; 
2. auf das receßmäßige Befugniß, öffentliche Medicinalpersonen anzustellen und an 
der Anstellung, Verpflichtung und Instruirung von Bergbeamten des Staates 
Theil zu nehmen; 
3. auf alle receßmäßigen Concessions-, Bestätigungs= und Bewilligungsbefugnisse, 
welche in den §§ 3 bis mit 9, 12, 13, Absatz 1 und 14 des Abschnittes VIII 
des Erläuterungsrecesses vom 9. October 1835 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1835, Seite 628 fg.) und in Punkt XXIV der Uebereinkunft 
vom Jahre 1862 anerkannt sind; 
4. auf jeden Anspruch auf einen Antheil an den vom Staate in den Receßherrschaften 
erhobenen Bergwerksabgaben. 
Die unter 3 gedachten Paragraphen, sowie § 2 des Abschnitts VIII des Er- 
läuterungsrecesses vom Jahre 1835, die §§ 2, 3, 4 und 5 des Nachtragsrecesses vom 
17. November 1856 und die Punkte XXII und XXIV der Uebereinkunft vom 22. August 
1862 sind aufgehoben, soweit sie nicht bereits durch Reichsgesetze erledigt sind. 
Auch treten die in Punkt XXI der Uebereinkunft vom 22. August 1862 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1865, Seite 93 fg.) in Betreff der Errichtung von 
Gewerbegerichten in den Receßherrschaften getroffenen besonderen Bestimmungen außer 
Wirksamkeit. 
Durch den oben unter 1 ausgesprochenen Verzicht auf Rechte in Sacris werden die 
Patronats= und Collaturrechte, welche dem Gesammthause Schönburg oder einzelnen 
Receßherrschaftsbesitzern in Bezug auf geistliche oder Kirchendienerstellen im Receßgebiete 
zustehen, nicht berührt. Der Umfang und die Ausübung der kirchlichen Patronats= und 
Collaturrechte des Gesammthauses Schönburg richtet sich jederzeit nach den allgemeinen 
landes= und kirchengesetzlichen Bestimmungen. 
Die Rechte und Befugnisse, auf welche nach dem Vorstehenden das Gesammthaus 
Schönburg für das Gebiet der Receßherrschaften verzichtet, gehen auf die nämlichen 
Behörden über, welche in den andern Theilen des Königreichs die gleichen Rechte und 
Befugnisse ausüben. Jede Competenz der Gesammtkanzlei bezüglich jener Rechte und 
Befugnisse kommt in Wegfall. 
In den Parochien der Städte, in denen nach den bestehenden Vorschriften die Stadt- 
räthe an den Geschäften der weltlichen Inspection über die Kirchen und kirchlichen 
Stiftungen Theil nehmen, werden diese Geschäfte von den betreffenden Stadträthen in 
Gemeinschaft mit den Superintendenten in der Weise besorgt, daß auf den Stadtrath 
das directorium actorum übergeht, das directorium causae und der Vorsitz aber den 
Superintendenten verbleiben.
	        
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