der Uebereinkunft vom 22. August 1862 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom
Jahre 1865, Seite 93 fg.) ausgeübt hat;
2. auf das receßmäßige Befugniß, öffentliche Medicinalpersonen anzustellen und an
der Anstellung, Verpflichtung und Instruirung von Bergbeamten des Staates
Theil zu nehmen;
3. auf alle receßmäßigen Concessions-, Bestätigungs= und Bewilligungsbefugnisse,
welche in den §§ 3 bis mit 9, 12, 13, Absatz 1 und 14 des Abschnittes VIII
des Erläuterungsrecesses vom 9. October 1835 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1835, Seite 628 fg.) und in Punkt XXIV der Uebereinkunft
vom Jahre 1862 anerkannt sind;
4. auf jeden Anspruch auf einen Antheil an den vom Staate in den Receßherrschaften
erhobenen Bergwerksabgaben.
Die unter 3 gedachten Paragraphen, sowie § 2 des Abschnitts VIII des Er-
läuterungsrecesses vom Jahre 1835, die §§ 2, 3, 4 und 5 des Nachtragsrecesses vom
17. November 1856 und die Punkte XXII und XXIV der Uebereinkunft vom 22. August
1862 sind aufgehoben, soweit sie nicht bereits durch Reichsgesetze erledigt sind.
Auch treten die in Punkt XXI der Uebereinkunft vom 22. August 1862 (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1865, Seite 93 fg.) in Betreff der Errichtung von
Gewerbegerichten in den Receßherrschaften getroffenen besonderen Bestimmungen außer
Wirksamkeit.
Durch den oben unter 1 ausgesprochenen Verzicht auf Rechte in Sacris werden die
Patronats= und Collaturrechte, welche dem Gesammthause Schönburg oder einzelnen
Receßherrschaftsbesitzern in Bezug auf geistliche oder Kirchendienerstellen im Receßgebiete
zustehen, nicht berührt. Der Umfang und die Ausübung der kirchlichen Patronats= und
Collaturrechte des Gesammthauses Schönburg richtet sich jederzeit nach den allgemeinen
landes= und kirchengesetzlichen Bestimmungen.
Die Rechte und Befugnisse, auf welche nach dem Vorstehenden das Gesammthaus
Schönburg für das Gebiet der Receßherrschaften verzichtet, gehen auf die nämlichen
Behörden über, welche in den andern Theilen des Königreichs die gleichen Rechte und
Befugnisse ausüben. Jede Competenz der Gesammtkanzlei bezüglich jener Rechte und
Befugnisse kommt in Wegfall.
In den Parochien der Städte, in denen nach den bestehenden Vorschriften die Stadt-
räthe an den Geschäften der weltlichen Inspection über die Kirchen und kirchlichen
Stiftungen Theil nehmen, werden diese Geschäfte von den betreffenden Stadträthen in
Gemeinschaft mit den Superintendenten in der Weise besorgt, daß auf den Stadtrath
das directorium actorum übergeht, das directorium causae und der Vorsitz aber den
Superintendenten verbleiben.