Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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&1. Die durch die Verordnung, die Einführung der neuen organischen Verwaltungs- 
gesetze in den Schönburgschen Receßherrschaften betreffend, vom 19. September 1874 
(Seite 241 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) in Verbindung mit 
der hieran sich anschließenden Verordnung vom 21. September 1874 (Seite 324 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) eingesetzte Königliche Verwaltungs- 
commission für die Schönburgschen Receßherrschaften zu Glauchau beschließt mit dem 
14. November dieses Jahres ihre Thätigkeit. An ihre Stelle tritt vom 15. November 
dieses Jahres an 
die Königliche Amtshauptmannschaft zu Glauchau. 
& 2. Auf die Amtshauptmannschaft zu Glauchau gehen die gesammten Geschäfte 
der in § 1 gedachten Verwaltungscommission, sowie die seither von den Schönburgschen 
Gerichtsämtern besorgten Geschäfte der weltlichen Coinspection in Kirchen= und kirch- 
lichen Stiftungssachen und zwar letztere insoweit über, als sie nicht in § VII, Absatz 7 
der Uebereinkunft mit dem Hause Schönburg vom 29. October 1878 den Stadträthen 
zugewiesen sind. 
#&# 3. In den bei den Kircheninspectionen in den Schönburgschen Receßherrschaften 
anhängigen oder noch anhängig werdenden Verwaltungs= und Administrativjustizsachen, 
welche am 15. November 1878 noch nicht beendigt sind, haben die Kircheninspectionen 
in ihrer neuen Zusammensetzung das Verfahren vom gedachten Zeitpunkte an fortzu- 
stellen und zu beendigen. Für die Betheiligten behalten diejenigen Vorladungen, Auf- 
lagen und Fristen ihre Geltung, welche von den seither zuständigen Inspectionsbehörden 
erlassen und gesetzt worden sind, und zwar Alles zu Vermeidung derjenigen Rechts- 
nachtheile, welche ihnen in den vor dem 15. November dieses Jahres ergangenen 
Erlassen angedroht worden sind, oder welche unmittelbar kraft der Gesetze eintreten. 
& 4.O Die durch die eintretenden Competenzveränderungen hinsichtlich der Abgabe 
von Acten und sonstige Geschäftsverhältnisse bedingten gegenseitigen Auseinander- 
setzungen haben bis zum 15. November dieses Jahres zu erfolgen. 
5. Wegen einer veränderten Abgrenzung des Verwaltungsbezirks der Amts- 
hauptmannschaft zu Glauchau und der damit in Verbindung stehenden weiteren 
Bezirksveränderungen bleibt besondere Bestimmung vorbehalten. 
Dresden, den 1. November 1878. 
Die Ministerien 
des Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber. 
  
Letzte Absendung: am 9. November 1878.
	        
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