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Regulativ
für die Sparkasse in der Stadt Hartenstein;
vom 13. April 1878.
2c. 2c.
#18. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen sind einer Verkümmerung oder In-
hibition nicht unterworfen, jedoch wird dadurch die Hilfsvollstreckung in die bei einem
Schuldner sich vorfindenden Einlage= und Quittungs-Bücher keineswegs ausgeschlossen.
A 78. Verordnung,
die standesamtliche Bescheinigung über das erfolgte Aufgebot betreffend;
vom 20. September 1878.
Fir diejenigen Eheschließungsfälle, in welchen die standesamtliche Bescheinigung über
das stattgefundene Aufgebot nach § 49 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Seite 23 des Reichs-
gesetzblattes vom Jahre 1875) erforderlich, nicht aber auch zugleich die in § 43 dieses
Gesetzes vorgesehene standesamtliche Ermächtigung zu ertheilen ist, ist seither ein be-
sonderes Formular nicht vorgeschrieben gewesen, und es ist in Folge dessen vielfach das
Formular F, F. 1, welches der Verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875 bei-
gefügt ist (Seite 379 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875) zur An-
wendung gebracht worden.
Im Einverständnisse mit dem Reichsjustizamte findet sich das Ministerium des
Innern veranlaßt, hiermit anzuordnen, daß in den erwähnten Fällen die standesamtliche
Aufgebotsbescheinigung künftig nicht weiter nach dem vorgedachten Formulare F, F. 1,
sondern nach dem unter C, G. 1 nachstehenden Formulare zu ertheilen ist, was hierdurch
zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Dresden, am 20. September 1878.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Paulig.
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