Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

I7. Verordnung, 
einige weitere Abänderungen der Vorschriften über die Verbüßung von 
Gefängnißstrafen betreffend; 
vom 11. März 1878. 
Mit Rücksicht auf die fortdauernde Ueberfüllung der Landesstrafanstalt zu Zwickau 
wird mit Allerhöchster Genehmigung die in der Verordnung, einige Abänderungen der 
Vorschriften über die Verbüßung der Gefängnißstrafe rc. betreffend, vom 29. Juni 1877 
(Seite 239 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1877) in § 1, Abs. 1 
und § 2 unter a enthaltene Vorschrift, nach welcher die zu Gefängnißstrafe von mehr 
als fünfmonatiger Dauer verurtheilten Personen männlichen Geschlechts, welche das 
18. Lebensjahr vollendet haben, in die Strafanstalt Zwickau einzuliefern sind, ab- 
geändert, wie folgt: 
# 1. Vom 1. April 1878 an sind Personen männlichen Geschlechts, welche zu 
Gefängnißstrafe von mehr als 5, aber nicht über 6 Monate verurtheilt sind, 
wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht weiter in die Strafanstalt zu 
Zwickau, sondern 
a) in die Gefangenanstalt zu Dresden, 
dafern das Untersuchungsgericht im Bezirke der Appellationsgerichte Dresden oder 
Bautzen, 
b) in die Gefangenanstalt zu Chemnitz, 
dafern das Untersuchungsgericht im Bezirke der Appellationsgerichte Leipzig oder Zwickau 
seinen Sitz hat, einzuliefern. 
#& 2. Bei der nach § 1 erfolgenden Einlieferung eines Verurtheilten in die Ge- 
fangenanstalten zu Dresden oder Chemnitz ist in Betreff der Mittheilung von Unter- 
suchungsacten und Notiz, sowie sonst den Bestimmungen in § 3 der Verordnung vom 
29. Juni 1877 nachzugehen. 
83. Die für die Landesstrafanstalten in Bezug auf den Transport, die Be- 
handlung, die Begnadigungsgesuche und die Verpflegungsbeiträge, sowie die Entlassung 
der Sträflinge bestehenden Vorschriften leiden auf die Gefangenanstalten zu Dresden 
und Chemnitz entsprechende Anwendung. 
#s H. Zufolge vorstehender Anordnung in Verbindung mit den in den Verord- 
nungen vom 24. April 1874 (Seite 50 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1874) und vom 29. Juni 1877 getroffenen Bestimmungen hat demnach von dem In- 
krafttreten gegenwärtiger Verordnung an die Vollstreckung der Gefängnißstrafen 
in folgender Weise stattzufinden.
	        
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