züglichen Sparkassen-Ordnung enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt
worden.
Dresden, am 14. October 1878.
Ministerium der Justiz.
v. Abeken.
Rosenberg
Sparkassen-Ordnung #
für die Gemeinde Lindenau.
Lc. 2c.
##11. 2c. 2c. Verkümmerungen der in die Sparkasse eingelegten Gelder, sowie
der davon erwachsenen Zinsen, auf welchem Wege sie auch nachgesucht werden mögen,
finden nicht Statt. Doch kann die Hilfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich
etwa vorfindenden Sparkassenbücher nicht gehindert werden.
k KK 80. Bekanntmachung,
eine der Gemeinde Seifhennersdorf für die von ihr errichtete Sparkasse bewilligte
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; ·
vom 18. October 1878.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist der Gemeinde Seifhennersdorf auf Ansuchen für
die von derselben errichtete Sparkasse die in der nachstehend abgedruckten Bestimmung
der vom Ministerium des Innern bestätigten bezüglichen Sparkassen-Ordnung ent-
haltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt worden.
Dresden, am 18. October 1878.
Ministerium der Justiz.
v. Abeken.
Rosenberg.
Sparkassen-Ordnung.
2c. Lc.
13. Die in der Sparkasse eingelegten Gelder sammt den davon erwachsenen
Zinsen unterliegen keiner Verkümmerung, indeß ist die Hilfsvollstreckung in die Quittungs-
bücher dadurch nicht ausgeschlossen.