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Jahre 1878) publicirten Uebereinkunft mit dem Gesammthause Schönburg, das
evangelisch-lutherische Landesconfistorium wegen Zahl und Eintheilung der Ephoral—
bezirke, was folgt:
& 1. Die Zahl der Ephoralbezirke wird, unter Aufhebung der Superintendenturen
Auerbach, Bischofswerda, Frankenberg, Frauenstein, Lößnitz, Markneukirchen,
Nossen, Pegau, Waldenburg, Waldheim und Wurzen,
auf 25 und deren Eintheilung wie in der Beilage bestimmt. —-
ZÄDIeneueEmtheIlunqtrittmttdem1Januar1879 bezüglich der nach 81
in Wegfall kommenden Superintendenturen, wenn sie schon vorher erledigt werden
sollten, mit dem Tage der Erledigung in Kraft.
§# 3. Von dem Tage der Inkrafttretung (8 2) sind die Ephoralgeschäfte, ein-
schließlich der bereits anhängigen, von denjenigen Ephoren zu besorgen, welche nach § 1
von da an für dieselben zuständig werden.
Die Geschäftsberichte auf das Jahr 1878 und sonstige das Jahr 1878 betreffende
Officialarbeiten sind noch von denjenigen Ephoren zu erledigen, welche am Schlusse des
Jahres für dieselben zuständig waren.
Funeral= und ähnliche Kassen, welche in den nach § 1 in Wegfall kommenden
Ephoralbezirken bestehen, bleiben von der neuen Bezirkseintheilung unberührt. Die
etwa in Folge der neuen Bezirkseintheilung zu treffenden Aenderungen bleiben zunächst
der besonderen Erwägung der Betheiligten vorbehalten.
& 4. Mit dem Tage der Inkrafttretung (§ 2) sind die Ephoralacten an den nach
§ 1 zuständigen Superintendenten abzugeben.
Die Acten sind thunlichst nach Parochien zu sondern. Die Abgabe erfolgt mittelst
Verzeichnisses. Acten über noch zu erledigende Sachen sind besonders abzugeben und zu
verzeichnen. Generalacten sind an diejenige Superintendentur abzugeben, welcher die
Mehrzahl der betreffenden Parochien zugehört.
Die abgegebenen Acten sind in das Repertorium und Archiv derjenigen Super-
intendenturen aufzunehmen, welche dieselben erhält.
Siegel und Stempel der in Wegfall kommenden Superintendenturen sind nach
Erledigung der Geschäfte in §§ 3 und 4 an das evangelisch-lutherische Landes-
consistorium einzusenden.
Die etwa vorhandenen Bibliotheken der in Wegfall kommenden Superintendenturen
verbleiben bis auf weitere Anordnung bei dem Archive des betreffenden Pfarramtes.
Dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium sind jedoch Kataloge dieser Bibliotheken.
einzusenden.
*& 5. Die Inhaber der nach § 1 in Wegfall kommenden Superintendenturen
behalten auch nach deren Aufhebung Titel und Rang eines Superintendenten
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