Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Jahre 1878) publicirten Uebereinkunft mit dem Gesammthause Schönburg, das 
evangelisch-lutherische Landesconfistorium wegen Zahl und Eintheilung der Ephoral— 
bezirke, was folgt: 
& 1. Die Zahl der Ephoralbezirke wird, unter Aufhebung der Superintendenturen 
Auerbach, Bischofswerda, Frankenberg, Frauenstein, Lößnitz, Markneukirchen, 
Nossen, Pegau, Waldenburg, Waldheim und Wurzen, 
auf 25 und deren Eintheilung wie in der Beilage bestimmt. —- 
ZÄDIeneueEmtheIlunqtrittmttdem1Januar1879 bezüglich der nach 81 
in Wegfall kommenden Superintendenturen, wenn sie schon vorher erledigt werden 
sollten, mit dem Tage der Erledigung in Kraft. 
§# 3. Von dem Tage der Inkrafttretung (8 2) sind die Ephoralgeschäfte, ein- 
schließlich der bereits anhängigen, von denjenigen Ephoren zu besorgen, welche nach § 1 
von da an für dieselben zuständig werden. 
Die Geschäftsberichte auf das Jahr 1878 und sonstige das Jahr 1878 betreffende 
Officialarbeiten sind noch von denjenigen Ephoren zu erledigen, welche am Schlusse des 
Jahres für dieselben zuständig waren. 
Funeral= und ähnliche Kassen, welche in den nach § 1 in Wegfall kommenden 
Ephoralbezirken bestehen, bleiben von der neuen Bezirkseintheilung unberührt. Die 
etwa in Folge der neuen Bezirkseintheilung zu treffenden Aenderungen bleiben zunächst 
der besonderen Erwägung der Betheiligten vorbehalten. 
& 4. Mit dem Tage der Inkrafttretung (§ 2) sind die Ephoralacten an den nach 
§ 1 zuständigen Superintendenten abzugeben. 
Die Acten sind thunlichst nach Parochien zu sondern. Die Abgabe erfolgt mittelst 
Verzeichnisses. Acten über noch zu erledigende Sachen sind besonders abzugeben und zu 
verzeichnen. Generalacten sind an diejenige Superintendentur abzugeben, welcher die 
Mehrzahl der betreffenden Parochien zugehört. 
Die abgegebenen Acten sind in das Repertorium und Archiv derjenigen Super- 
intendenturen aufzunehmen, welche dieselben erhält. 
Siegel und Stempel der in Wegfall kommenden Superintendenturen sind nach 
Erledigung der Geschäfte in §§ 3 und 4 an das evangelisch-lutherische Landes- 
consistorium einzusenden. 
Die etwa vorhandenen Bibliotheken der in Wegfall kommenden Superintendenturen 
verbleiben bis auf weitere Anordnung bei dem Archive des betreffenden Pfarramtes. 
Dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium sind jedoch Kataloge dieser Bibliotheken. 
einzusenden. 
*& 5. Die Inhaber der nach § 1 in Wegfall kommenden Superintendenturen 
behalten auch nach deren Aufhebung Titel und Rang eines Superintendenten 
1878. 61
	        
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