Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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vier Stunden an den Nachmittagen der Sonn- und Festtage zu verbüßen und durch 
den Schul- oder Gemeindediener zu vollziehen. Von Verfügung dieser Strafe ist der 
Vater (Erzieher), Lehr-, Dienst- oder Arbeitsherr alsbald zu benachrichtigen. 
Für Vollziehung der Strafen unter c, d, g und h kann in der Localschulordnung 
als Entschädigung für den entstehenden Aufwand eine mäßige Gebühr bestimmt werden. 
Die Gebühr ist von dem Schüler zu entrichten. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist sie 
in Wegfall zu stellen. 
Die Strafe unter k kann nur wegen grober Unsittlichkeit oder besonders frecher 
Widersetzlichkeit und in der Regel nur nach fruchtloser Anwendung anderer Strafmittel 
verfügt werden. 
63. Der Lehrer hat über die nach 88 1 und 2 verfügten Strafen ein Buch (Straf- 
oder Sittenbuch) zu halten. Bei ernsteren Straffällen hat er den Ortsschulinspector 
(Director) von der Veranlassung alsbald in Kenntniß zu setzen. 
Das Nähere über die Anwendung dieser Strafen ist je nach den Verhältnissen und 
Bedürfnissen der einzelnen Gemeinden in den Localschulordnungen zu regeln. 
Bei den hierüber bisher in den Localschulordnungen getroffenen Bestimmungen kann 
es insoweit bewenden, als dieselben nicht Strafmittel festsetzen, welche nach § 1 un- 
zulässig sind. 
& 4. Die Schulzucht der Fortbildungsschule erstreckt sich auch auf das Betragen 
der Schüler außerhalb der Schule, soweit es der Zweck der Schule erfordert. 
Der Besuch öffentlicher Tanzbelustigungen, sowie solcher Schaustellungen, welche die 
sittliche Reinheit gefährden, desgleichen der Besuch öffentlicher Versammlungen, welche 
sich mit anderen als den im § 17 des Vereinsgesetzes vom 22. November 1850 (Seite 264 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) bezeichneten Angelegenheiten 
beschäftigen, ist den Fortbildungsschülern verboten. Auch kann ihnen der Besuch einzelner 
Vergnügungsorte ganz untersagt werden. 
Wegen Ausführung dieser Bestimmungen hat sich der Schulvorstand mit der Orts- 
obrigkeit zu vernehmen. Derselben bleibt vorbehalten, wegen Zuwiderhandlungen 
polizeiliche Strafen zu verfügen. Die hierüber getroffenen Bestimmungen sind in die 
Localschulordnung aufzunehmen. 
#5. Den Schülern der Fortbildungsschule sind die Bestimmungen, durch welche ihre 
Pflichten gegen die Schule, Lehrer und Mitschüler geregelt werden, alsbald nach ihrer 
Aufnahme bekannt zu machen und nachher in geeigneter Weise in Erinnerung zu halten. 
6#6. Dem Widerstand gegen die Fortbildungsschule ist, wenn er sich in schuldhaften 
Versäumnissen der Schüler, oder in schuldhaftem Zurückbehalten Seiten der Lehre, 
Dienst= oder Arbeitsherren, Eltern oder Erzieher, oder in eigenmächtigem Einschreiten 
gegen Disciplinarmaßregeln der Lehrer oder gegen die Ordnung der Schule kundgiebt,
	        
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