Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Welche von diesen Fächern in den einzelnen Classen nebeneinander zu betreiben 
sind, wird durch den Lehrplan jeder Schule bestimmt. 
Der Unterricht hat bei der Fülle des Stoffs auf Unentbehrliches, wahrhaft Bil- 
dendes sich zu beschränken, Vaterländisches hervorzuheben und auf die Arbeiten, Be- 
dürfnisse, Erscheinungen und Ereignisse des Lebens praktisch einzugehen. 
Die Behandlung der Lehrstoffe soll möglichst anschaulich theils in freien Dar- 
stellungen, theils in entwickelnden Unterredungen erfolgen und nicht bloß eine Reihe 
von Kenntnissen vermitteln, sondern hauptsächlich auch zur Uebung des Verstandes, zur 
Erhebung des Gemüths und zur Veredlung des Willens Anlaß bieten. 
Als Lehrmittel für die Hand der Schüler empfiehlt sich — besonders in ge- 
gliederten Schulen — ein gedrängter Leitfaden. Das Lesebuch ist wohl zur Unter- 
stützung, nicht aber als Grundlage des Unterrichts zu benutzen. 
a. Geschichte. 
Im Geschichtsunterrichte sollen die Schulkinder durch Vorführung charakteristischer 
Zeit= und Lebensbilder mit den Grundzügen der Entwickelung des deutschen Volkes 
bekannt gemacht werden. 
Die Hauptpartien der sächsischen Geschichte sind dem Lehrgange zweckmäßig einzu- 
gliedern; dasselbe gilt von den der Kirchengeschichte angehörigen Lehrstoffen, sofern 
dieselben innerhalb des Religionsunterrichtes nicht behandelt werden. 
Die Geschichte des Auslandes gelangt insoweit, als dieselbe für das Verständniß 
vaterländischer Verhältnisse und Ereignisse, der wichtigsten Culturerscheinungen, sowie 
des biblischen Unterrichts von wesentlicher Bedeutung ist, zur Darstellung. 
Der Unterricht ist innerhalb der letzten vier Saulahre der Regel nach in zwei- 
jährigen Lehreursen zu ertheilen. 
b. Erdkunde. 
Durch den Unterricht in der Erdkunde sollen die Schüler genauere Bekanntschaft 
mit Sachsen und Duutschland, übersichtl liche Kenntniß der Erdtheile, namentlich 
Europas, und die nöthige Einsicht in das Verhältniß der Erde zu anderen Himmels- 
körpern erlangen. 
Erdkunde tritt bei zweiclassigen Schulen vom fünften, bei drei= und mehrelassigen 
dagegen vom dritten Schuljahre in besonderen Lectionen auf. 
Der Unterricht nimmt mit der Heimathskunde seinen Anfang. 
Dieselbe hat in anschaulichen Besprechungen über den Wohnort und dessen Um- 
gebung theils die geographischen Grundbegriffe zu entwickeln, theils das Verständniß 
der Landkarte zu begründen.
	        
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