Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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nahme auf die Seite 170 fg. des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes ab— 
gedruckten Ausführungsbestimmungen, sowie mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt— 
niß gebracht, daß bei den im Königreiche Sachsen auf deutsche Art gefertigten Spiel— 
karten, deren Roth-Aß einen freien Raum für den Stempelabdruck nicht enthält, bis 
zum 1. Januar 1880 nach wie vor der eichelne Unter mit dem Stempelabdrucke zu 
versehen ist. 
Hiernächst hat das Finanz-Ministerium beschlossen: 
1. 
für diejenigen mit dem Sächsischen Landesstempel vernommenen Spielkarten, welche 
Kartenfabrikanten und Kartenhändler am Jahresschlusse noch unverkauft auf Lager 
haben und zum Zweck der sofortigen Nachstempelung vorlegen werden, den die Reichs— 
stempelabgabe übersteigenden Betrag der Landesstempelsteuer zurückvergüten zu lassen. 
Kartenfabrikanten und Kartenhändler, welche von dieser Vergünstigung Gebrauch 
machen wollen, haben bei der Anzeige ihres Gesammtvorraths an Spielkarten (Punkt 2 
und 3 der Anlage B zu den obangezogenen Ausführungsbestimmungen) die vor- 
geschriebenen schriftlichen Anmeldungen in drei Exemplaren einzureichen und auf dem 
dritten Exemplare die Kartenspiele genau zu bezeichnen, für welche sie die theilweise 
Rückvergütung der Landesstempelsteuer in Anspruch nehmen. 
Endlich sind 
2. 
um die rechtzeitige Versorgung der Kartenhändler und Kartenconsumenten mit vorschrift- 
mäßig mit dem Reichsstempel versehenen Spielkarten zu sichern, die nachstehenden bis 
mit dem 31. December dieses Jahres gültigen Uebergangsbestimmungen getroffen 
worden. 
a. Mit dem Sächsischen Landesstempel abgestempelte Spielkarten können bereits 
vom 16. December dieses Jahres ab zum Zweck der Nachstempelung bei den zuständigen 
Steuerstellen angemeldet werden; die Rückgabe der nachgestempelten Spielkarten darf 
jedoch, insoweit die im Punkt 1 nachgelassene Rückvergütung der Landesstempelsteuer 
in Anspruch genommen wird, erst nach dem 31. December dieses Jahres erfolgen. 
b. Vom 10. December dieses Jahres ab werden auf Antrag der Kartenfabrikanten 
und Kartenhändler auch ungestempelte Spielkarten (einschließlich der unter Begleitschein- 
oder Uebergangsscheincontrole aus dem Auslande oder anderen Deutschen Bundesstaaten 
bezogenen) gegen Entrichtung der Reichsstempelabgabe mit dem Reichsstempel versehen 
werden. 
Ueber derartige vor dem 1. Januar künftigen Jahres nur mit der Reichsstempel- 
abgabe vernommene Spielkarten haben die Kartenfabrikanten nach näherer Anweisung
	        
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