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nahme auf die Seite 170 fg. des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes ab—
gedruckten Ausführungsbestimmungen, sowie mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt—
niß gebracht, daß bei den im Königreiche Sachsen auf deutsche Art gefertigten Spiel—
karten, deren Roth-Aß einen freien Raum für den Stempelabdruck nicht enthält, bis
zum 1. Januar 1880 nach wie vor der eichelne Unter mit dem Stempelabdrucke zu
versehen ist.
Hiernächst hat das Finanz-Ministerium beschlossen:
1.
für diejenigen mit dem Sächsischen Landesstempel vernommenen Spielkarten, welche
Kartenfabrikanten und Kartenhändler am Jahresschlusse noch unverkauft auf Lager
haben und zum Zweck der sofortigen Nachstempelung vorlegen werden, den die Reichs—
stempelabgabe übersteigenden Betrag der Landesstempelsteuer zurückvergüten zu lassen.
Kartenfabrikanten und Kartenhändler, welche von dieser Vergünstigung Gebrauch
machen wollen, haben bei der Anzeige ihres Gesammtvorraths an Spielkarten (Punkt 2
und 3 der Anlage B zu den obangezogenen Ausführungsbestimmungen) die vor-
geschriebenen schriftlichen Anmeldungen in drei Exemplaren einzureichen und auf dem
dritten Exemplare die Kartenspiele genau zu bezeichnen, für welche sie die theilweise
Rückvergütung der Landesstempelsteuer in Anspruch nehmen.
Endlich sind
2.
um die rechtzeitige Versorgung der Kartenhändler und Kartenconsumenten mit vorschrift-
mäßig mit dem Reichsstempel versehenen Spielkarten zu sichern, die nachstehenden bis
mit dem 31. December dieses Jahres gültigen Uebergangsbestimmungen getroffen
worden.
a. Mit dem Sächsischen Landesstempel abgestempelte Spielkarten können bereits
vom 16. December dieses Jahres ab zum Zweck der Nachstempelung bei den zuständigen
Steuerstellen angemeldet werden; die Rückgabe der nachgestempelten Spielkarten darf
jedoch, insoweit die im Punkt 1 nachgelassene Rückvergütung der Landesstempelsteuer
in Anspruch genommen wird, erst nach dem 31. December dieses Jahres erfolgen.
b. Vom 10. December dieses Jahres ab werden auf Antrag der Kartenfabrikanten
und Kartenhändler auch ungestempelte Spielkarten (einschließlich der unter Begleitschein-
oder Uebergangsscheincontrole aus dem Auslande oder anderen Deutschen Bundesstaaten
bezogenen) gegen Entrichtung der Reichsstempelabgabe mit dem Reichsstempel versehen
werden.
Ueber derartige vor dem 1. Januar künftigen Jahres nur mit der Reichsstempel-
abgabe vernommene Spielkarten haben die Kartenfabrikanten nach näherer Anweisung