Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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der mit der Beaufsichtigung ihres Fabrikationsbetriebes beauftragten Steuerbehörden 
ein besonderes Buch zu führen; auch dürfen dergleichen Karten innerhalb Sachsens nur 
an Kartenhändler abgesetzt werden. 
Solchenfalls sind die zur Versendung bestimmten Spielkarten mit einer in zwei 
Exemplaren einzureichenden Anmeldung, welche die Anzahl und Blätterzahl der einzelnen 
Kartenspiele, den Namen und Wohnort des Empfängers, sowie die Erklärung des An- 
melders, daß er sich bei Nichterfüllung einer der vorgeschriebenen Bedingungen zur 
sofortigen Einzahlung der Landesstempelabgabe verpflichte, enthalten muß, der zu- 
ständigen Steuerstelle vorzuführen, von Letzterer unter amtlichen Verschluß zu legen und 
sodann dem Anmelder nebst einem Exemplare der Anmeldung wieder auszuantworten. 
Das zurückgegebene Exemplar der Anmeldung hat der Anmelder dem Empfänger mit 
zuzustellen. Der Empfänger hat die ihm zugegangenen Spielkarten bis zum Jahres- 
schlusse mit unverletztem amtlichen Verschlusse aufzubewahren. Am 31. December dieses 
Jahres wird der Verschluß durch einen Steueraufsichtsbeamten, welchem das zurück- 
gegebene Exemplar der Anmeldung auszuhändigen ist, abgenommen werden. 
Auf Antrag der Kartenhändler vor dem 1. Januar künftigen Jahres nur mit dem 
Reichsstempel versehene Spielkarten sind gleichfalls unter amtlichen Verschluß zu legen 
und leidet im Uebrigen auf diese Spielkarten Dasjenige Anwendung, was im Vor- 
stehenden in Bezug auf die Aufbewahrung und Freigabe der auf Antrag der Karten- 
fabrikanten abgestempelten Spielkarten angeordnet worden ist. 
Zc. Kartenfabrikanten und Kartenhändlern bleibt es zwar unbenommen, mit dem 
Reichsstempel vernommene Spielkarten bereits vor dem 1. Januar künftigen Jahres 
unter Uebergangsscheincontrole in andere Deutsche Bundesstaaten zu versenden; ob und 
inwieweit derartige Spielkarten von den in den Empfangsstaaten zur Erhebung ge- 
langenden Landesstempelsteuern befreit bleiben können, wird jedoch lediglich von der 
Entschließung der betreffenden Bundesregierungen abhängen. 
d. Mit dem Reichsstempel versehene Spielkarten, welche bis mit dem 31. December 
dieses Jahres unter Uebergangsscheincontrole aus anderen Bundesstaaten bezogen 
werden, sind, insoweit sie für Kartenhändler bestimmt sind, ganz in derselben Weise, 
wie die auf deren Antrag innerhalb Sachsens zur Abstempelung gelangten Spielkarten 
(it. b, Abs. 4) zu behandeln, insoweit sie aber für andere Personen eingehen sollten, 
erst nach Ablauf dieses Jahres der vorschriftmäßigen Schlußabfertigung zu unterziehen 
und beziehentlich bis dahin im amtlichen Gewahrsam zu behalten. 
e. Nur mit dem Reichsstempel, nicht aber mit dem Landesstempel abgestempelte 
Spielkarten, bezüglich deren eine der vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt wird, sind 
als ungestempelt zu behandeln. 
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