Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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2. Bei den sogenannten Grabuge-CRabuge-) Karten, welche ausschließlich Karten- 
blätter derselben Farbe in höchstens vierfacher Wiederholung enthalten, wird eines der 
vorhandenen vier Aßblätter gestempelt. 
3. Traplier-Karten, spanische und portugiesische Karten sind auf dem Denari-Aß 
oder dem diesen entsprechenden (Oro-pp) Aßblatt zu stempeln. 
4. Taschenspieler-Karten, in denen das Coeur-Aß fehlt, werden auf dem Pique-Aß, 
solche, in denen kein Aß vorhanden ist, auf demjenigen Bilde der Coeur-Farbe, eventuell 
der Pique-Farbe gestempelt, welches beim Spiele den höchsten Werth hat. 
5. Französische vingt-et-un-Karten, welche je 31 Blätter von verschiedenen (z. B. 
rother, blauer, gelber und grüner) Farben mit Zahlen von 0 bis 21, die Zahlen von 
1 bis 9 doppelt, enthalten, werden auf dem rothen Zero (0) gestempelt. 
6. Bezüglich derjenigen, ein Coeur-Aß nicht enthaltenden Kartenspiele, welche vor- 
stehend zu 2 bis 5 nicht erwähnt sind, bleibt die Bestimmung des abzustempelnden 
Kartenblattes vorbehalten. 
7. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen zur Zeit bei gewissen Kartenspielen 
die Abstempelung eines anderen, als des vorstehend zu 1 und 3 bezeichneten Karten- 
blattes nachgelassen ist, kann dies Verfahren mit Genehmigung der obersten Landes- 
finauzbehörde bis zum 1. Januar 1880 beibehalten werden, wenn das vorstehend zu 1 
und 4 bezeichnete Kartenblatt in seiner Zeichnung einen freien Raum für den Stempel- 
abdruck nicht enthält. 
IV. Zu vernichtende Ausschußblätter. 
1. Von den ausgesonderten Ausschußblättern sind bei Spielkarten, welche Aßblätter 
nicht enthalten, das nach den Bestimmungen zu III abzustempelnde Kartenblatt und die 
drei gleichartigen Karten der übrigen Farben zu vernichten. 
2. Bezüglich der durch die Bestimmung zu 1 nicht betroffenen Kartenspiele bleibt 
die Bezeichnung der zu vernichtenden Ausschußblätter vorbehalten. 
V. Verzeichniß der Stempelstellen. 
Ein Verzeichniß der Stempelstellen wird in der Anlage veröffentlicht. In dem- 
selben sind aufgeführt: 
unter I diejenigen Zoll= und Steuerstellen, welchen die Erhebung der Stempelabgabe 
von den im Bundesgebiet gefertigten Spielkarten, sowie die Abstempelung der- 
selben übertragen ist (Ziffer I. Abs. 1 der Ausführungsvorschriften): 
unter II diejenigen Zoll= und Steuerstellen, welche bezüglich der vom Auslande (ein- 
schließlich des Großherzogthums Luxemburg und der österreichischen Gemeinde 
Jungholz) in das Bundesgebiet eingehenden Spielkarten zur Erhebung der
	        
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