Zu § 9 des
Gesetzes.
Zu 8§ 11 des
Gesetzes.
Zu 8 14 des
Gesetzes.
Zu § 21 des
Gesetzes.
Zu 8 22 des
Gesetzes.
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& 24. Für die Mitglieder der in § 9 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften kann
die in § 5 des Gesetzes geordnete Anmeldungspflicht (§ 16) durch die Vorsteher der
betreffenden Gesellschaften mit erfüllt werden.
§ 25. Für den im Umherziehen betriebenen Verkauf und Aufkauf von Besen,
Sand, Thon und Brennmaterialien, ingleichen für das Sammeln von Lumpen und
Abfällen wird auf Grund von § 11 des Gesetzes Befreiung von der Steuer vom Ge-
werbebetriebe im Umherziehen bis auf Weiteres hiermit bewilligt.
Für diese Art des Gewerbebetriebs bedarf es daher auch nicht der in § 5 des Ge-
setzes vorgeschriebenen Anmeldung.
Gesuche um steuerfreie Gestattung des Gewerbebetriebs in anderen Fällen sind dem
Finanz-Ministerium zur Entschließung vorzulegen.
6 26. Gesuche um Erstattung der Steuer auf Grund von § 14, Abs. 2 des Ge-
setzes sind stets bei derjenigen Behörde, bei welcher die Steuer entrichtet worden, schrift-
lich anzubringen und von dieser mit gutachtlichem Berichte dem Kreissteuerrathe zur
Entschließung einzusenden.
Wer die Erstattung der Steuer in Anspruch nimmt, hat die Thatsachen, auf welche
er seinen Anspruch gründet, zu bescheinigen.
§. Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung
der gerichtlichen Untersuchung wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz und die dazu
erlassenen Ausführungsbestimmungen ist in Städten mit revidirter Städteordnung der
Stadtrath, in mittlen und kleinen Städten der Bürgermeister zuständig.
Für das platte Land haben diese Zuständigkeit, dafern es sich lediglich um Zuwider-
handlungen gegen die Vorschriften in § 7 des Gesetzes handelt, die Gemeindevorstände,
andernfalls die Bezirkssteuereinnahmen.
Werden dem Gemeindevorstande durch die Aufsichtsbeamten Personen wegen solcher
Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
gestellt (§ 21, Abs. 3), in Ansehung welcher er nicht selbst zur Einleitung des Ver-
waltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung zuständig
ist, so hat er diese Personen an die Bezirkssteuereinnahme abzuliefern.
§ 28. Die von den Gemeindebehörden im Verwaltungsstrafverfahren festgesetzten
und eingehobenen Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse.
629. Die Einhebung der vom Kreissteuerrathe festzusetzenden Nachsteuer (88 18
und 19 des Gesetzes) erfolgt in Städten durch den Stadtrath und für das platte Land
durch die Bezirkssteuereinnahme. Die eingehobenen Nachsteuerbeträge sind in dem
nach § 20, Abs. 3 zu führenden Heberegister zu buchen.