Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Zu § 9 des 
Gesetzes. 
Zu 8§ 11 des 
Gesetzes. 
Zu 8 14 des 
Gesetzes. 
Zu § 21 des 
Gesetzes. 
Zu 8 22 des 
Gesetzes. 
— 478 — 
& 24. Für die Mitglieder der in § 9 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften kann 
die in § 5 des Gesetzes geordnete Anmeldungspflicht (§ 16) durch die Vorsteher der 
betreffenden Gesellschaften mit erfüllt werden. 
§ 25. Für den im Umherziehen betriebenen Verkauf und Aufkauf von Besen, 
Sand, Thon und Brennmaterialien, ingleichen für das Sammeln von Lumpen und 
Abfällen wird auf Grund von § 11 des Gesetzes Befreiung von der Steuer vom Ge- 
werbebetriebe im Umherziehen bis auf Weiteres hiermit bewilligt. 
Für diese Art des Gewerbebetriebs bedarf es daher auch nicht der in § 5 des Ge- 
setzes vorgeschriebenen Anmeldung. 
Gesuche um steuerfreie Gestattung des Gewerbebetriebs in anderen Fällen sind dem 
Finanz-Ministerium zur Entschließung vorzulegen. 
6 26. Gesuche um Erstattung der Steuer auf Grund von § 14, Abs. 2 des Ge- 
setzes sind stets bei derjenigen Behörde, bei welcher die Steuer entrichtet worden, schrift- 
lich anzubringen und von dieser mit gutachtlichem Berichte dem Kreissteuerrathe zur 
Entschließung einzusenden. 
Wer die Erstattung der Steuer in Anspruch nimmt, hat die Thatsachen, auf welche 
er seinen Anspruch gründet, zu bescheinigen. 
§. Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung 
der gerichtlichen Untersuchung wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz und die dazu 
erlassenen Ausführungsbestimmungen ist in Städten mit revidirter Städteordnung der 
Stadtrath, in mittlen und kleinen Städten der Bürgermeister zuständig. 
Für das platte Land haben diese Zuständigkeit, dafern es sich lediglich um Zuwider- 
handlungen gegen die Vorschriften in § 7 des Gesetzes handelt, die Gemeindevorstände, 
andernfalls die Bezirkssteuereinnahmen. 
Werden dem Gemeindevorstande durch die Aufsichtsbeamten Personen wegen solcher 
Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen 
gestellt (§ 21, Abs. 3), in Ansehung welcher er nicht selbst zur Einleitung des Ver- 
waltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung zuständig 
ist, so hat er diese Personen an die Bezirkssteuereinnahme abzuliefern. 
§ 28. Die von den Gemeindebehörden im Verwaltungsstrafverfahren festgesetzten 
und eingehobenen Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse. 
629. Die Einhebung der vom Kreissteuerrathe festzusetzenden Nachsteuer (88 18 
und 19 des Gesetzes) erfolgt in Städten durch den Stadtrath und für das platte Land 
durch die Bezirkssteuereinnahme. Die eingehobenen Nachsteuerbeträge sind in dem 
nach § 20, Abs. 3 zu führenden Heberegister zu buchen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.