Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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8 2. Das Polytechnicum ist eine technische Hochschule. 
Als solche bezweckt es die vollständige wissenschaftliche, beziehungsweise künstlerische 
Ausbildung für den technischen und den Lehrberuf in technischen Wissenschaftszweigen, 
einschließlich der reinen Mathematik, Physik und Chemie. 
83. Abtheilungen des Polytechnicums sind: 
1. die mechanische Abtheilung, 
2. die Ingenieur-Abtheilung, 
(für Straßen-, Eisenbahn-, Wasser= und Brückenbau und Geodäsie) 
3. die Hochbau-Abtheilung, 
4. die chemische Abtheilung, 
5. die mathematisch-naturwissenschaftliche (Lehrer-) Abtheilung. 
Neben diesen Fachabtheilungen besteht: 
6. die allgemeine für die allgemein bildenden Wissenschaften. 
# 4. Der Umfang des Unterrichts wird durch das § 2 bezeichnete Anstaltsziel 
bestimmt. 
Insbesondere soll derselbe den Anforderungen entsprechen, welche für die wissen- 
schaftliche und künstlerische Ausbildung nach den Bestimmungen über die Staatsprüf- 
ungen in den betreffenden Berufszweigen bestehen. 
5. Der Unterricht wird in Form von Vorträgen ertheilt, an welche sich Ueb- 
ungen in den Zeichen= und Constructionssälen, in den Laboratorien und Sammlungen, 
sowie geodätische Arbeiten im Freien und Excursionen anschließen. Auch sind mit ein- 
zelnen Vorlesungen, insbesondere mit denjenigen in den grundlegenden Wissenschaften, 
seminaristische Uebungen, Repetitorien und Colloquien verbunden. Durch letztere soll 
zugleich ein engerer Verkehr zwischen Docenten und Studirenden herbeigeführt und eine 
Grundlage für die zu ertheilenden Zeugnisse (§ 30) gewonnen werden. 
§#6. Der gesammte Unterricht wird nach Studienjahren und Semestern eingetheilt. 
Das Studienjahr beginnt mit der ersten vollen Woche des Monats Oetober und 
schließt mit der letzten vollen Woche des Monats Juli. 
Vorlesungen und Uebungen, welche mehrere Semester umfassen, beginnen in der 
Regel mit Anfang des Studienjahrs. 
&# 7. Fürdiemechanische, Ingenieur= und Hochbau-Abtheilung wird ein vierjähriges, 
für die chemische, sowie für das Specialfach der Geodäsie ein dreijähriges, für die ma- 
thematisch= naturwissenschaftliche Abtheilung je nach dem gewählten speciellen Fache ein 
drei= oder vierjähriges Studium vorausgesetzt. 
. Alljährlich vor Beginn des Studienjahrs wird ein Programm — Haupt- 
programm — ausgegeben.
	        
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