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und Ort der Geburt des Arbeiters nicht anderweit feststeht, die Beibringung einer
Geburtsbescheinigung zu fordern.
9. Wird insbesondere die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle
eines früheren beantragt, so ist festzustellen, von welcher Behörde und in welchem Jahre
das letztere ausgestellt war, ingleichen ob dasselbe vollständig ausgefüllt, oder un-
brauchbar geworden, oder verloren gegangen, oder vernichtet worden war.
Das Ergebniß dieser Feststellung ist in das Arbeitsbuch auf Seite 2 unten, sowie
in das Verzeichniß der Arbeitsbücher (§ 10) unter „Bemerkungen“ einzutragen.
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, so
ist dasselbe auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu schließen und dann zu
cassiren.
Ist das frühere Arbeitsbuch von dem Arbeiter vorsätzlich unbrauchbar gemacht
oder vernichtet worden, so kann ihm zwar die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches
nicht verweigert werden, es ist jedoch seine Bestrafung nach Art. 2, Punkt 7, Nr. 3 des
Gesetzes herbeizuführen. ·
810.DievondenBehördenüberdievonihnenaus-gestelltenArbeitsbüchernach
Art. 1, 8 110 des Gesetzes zu haltenden Verzeichnisse sind nach dem unter A beigefügten
Formulare zu führen und am Ende jeden Kalenderjahres abzuschließen.
Die Aushändigung der ausgestellten Arbeitsbücher darf nicht eher erfolgen, als bis
die nach dem Formulare A erforderlichen Eintragungen in das Verzeichniß vollständig
bewirkt sind.
Die Nummer des ausgestellten Arbeitsbuches muß stets mit der laufenden Nummer
des Verzeichnisses übereinstimmen.
§ 11. Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt in allen denjenigen Fällen
kosten= und stempelfrei, in welchen dargethan oder anzunehmen ist, daß der Arbeiter
früher ein Arbeitsbuch noch nicht geführt hat, oder daß das frühere Arbeitsbuch voll-
ständig ausgefüllt gewesen ist.
In allen anderen Fällen kann von dem Arbeiter (Art. 1, § 109 des Gesetzes) oder
von dem Arbeitgeber (Art. 1, § 112 des Gesetzes) eine Gebühr im Betrage bis zu
50 Pfennige für die Ausstellung des Buches gefordert werden.
§ 12. Die Arbeitgeber haben darauf zu sehen, daß für diejenigen schon vor dem
1. Januar 1879 von ihnen in Beschäftigung genommenen Arbeiter, welche zu Führung
eines Arbeitsbuches verpflichtet sind, alsbald die Ausstellung des Arbeitsbuches bean-
tragt wird.
Sie haben das ausgestellte Arbeitsbuch einzufordern und darin die für den Eintritt
des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß in Art. 1, § 111 des Gesetzes vorgesehenen
Vermerke nachzutragen.
1878.— 70