Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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und Ort der Geburt des Arbeiters nicht anderweit feststeht, die Beibringung einer 
Geburtsbescheinigung zu fordern. 
9. Wird insbesondere die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle 
eines früheren beantragt, so ist festzustellen, von welcher Behörde und in welchem Jahre 
das letztere ausgestellt war, ingleichen ob dasselbe vollständig ausgefüllt, oder un- 
brauchbar geworden, oder verloren gegangen, oder vernichtet worden war. 
Das Ergebniß dieser Feststellung ist in das Arbeitsbuch auf Seite 2 unten, sowie 
in das Verzeichniß der Arbeitsbücher (§ 10) unter „Bemerkungen“ einzutragen. 
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, so 
ist dasselbe auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu schließen und dann zu 
cassiren. 
Ist das frühere Arbeitsbuch von dem Arbeiter vorsätzlich unbrauchbar gemacht 
oder vernichtet worden, so kann ihm zwar die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches 
nicht verweigert werden, es ist jedoch seine Bestrafung nach Art. 2, Punkt 7, Nr. 3 des 
Gesetzes herbeizuführen. · 
810.DievondenBehördenüberdievonihnenaus-gestelltenArbeitsbüchernach 
Art. 1, 8 110 des Gesetzes zu haltenden Verzeichnisse sind nach dem unter A beigefügten 
Formulare zu führen und am Ende jeden Kalenderjahres abzuschließen. 
Die Aushändigung der ausgestellten Arbeitsbücher darf nicht eher erfolgen, als bis 
die nach dem Formulare A erforderlichen Eintragungen in das Verzeichniß vollständig 
bewirkt sind. 
Die Nummer des ausgestellten Arbeitsbuches muß stets mit der laufenden Nummer 
des Verzeichnisses übereinstimmen. 
§ 11. Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt in allen denjenigen Fällen 
kosten= und stempelfrei, in welchen dargethan oder anzunehmen ist, daß der Arbeiter 
früher ein Arbeitsbuch noch nicht geführt hat, oder daß das frühere Arbeitsbuch voll- 
ständig ausgefüllt gewesen ist. 
In allen anderen Fällen kann von dem Arbeiter (Art. 1, § 109 des Gesetzes) oder 
von dem Arbeitgeber (Art. 1, § 112 des Gesetzes) eine Gebühr im Betrage bis zu 
50 Pfennige für die Ausstellung des Buches gefordert werden. 
§ 12. Die Arbeitgeber haben darauf zu sehen, daß für diejenigen schon vor dem 
1. Januar 1879 von ihnen in Beschäftigung genommenen Arbeiter, welche zu Führung 
eines Arbeitsbuches verpflichtet sind, alsbald die Ausstellung des Arbeitsbuches bean- 
tragt wird. 
Sie haben das ausgestellte Arbeitsbuch einzufordern und darin die für den Eintritt 
des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß in Art. 1, § 111 des Gesetzes vorgesehenen 
Vermerke nachzutragen. 
1878.— 70
	        
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