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13. Behörden, bei welchen wegen der ersten Ausstellung der Arbeitsbücher ein
großer Andrang entsteht, haben zunächst diejenigen Arbeiter, welche in ein neues
Arbeitsverhältniß einzutreten beabsichtigen, und sodann unter den übrigen Arbeitern
vorerst die in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigten „jungen Leute“
(Art. 1, § 135, Abs. 4 des Gesetzes) zu berücksichtigen.
II. Die Arbeitskarten betreffend.
14. Vom 1. Januar 1879 sind alle Kinder im Alter zwischen zwölf und vier-
zehn Jahren, welche in Fabriken, in Werkstätten, in deren Betriebe eine regelmäßige
Benutzung von Dampfkraft stattfindet, in Hüttenwerken, Bauhöfen und Werften, sowie
in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen
oder Gruben beschäftigt werden, mit einer Arbeitskarte zu versehen.
15. Die Arbeitskarten werden von den in §5 bezeichneten Behörden für die
in ihrem Bezirke beschäftigten Kinder nach dem von dem Ministerium des Innern dafür
aufgestellten Muster ausgestellt.
Die Formulare zu diesen Karten sind auf dem in § 6 bezeichneten Wege gegen
portofreie Einsendung des mit Einem Pfennig für jedes Stück zu berechnenden baaren
Verlags zu beziehen.
* 16. Die Ausstellung einer Arbeitskarte setzt voraus, daß der Vater oder Vor-
mund des Kindes den Antrag gestellt oder ihm zugestimmt, oder daß die Gemeinde-
behörde die Zustimmung des Vaters nach Art. 1, § 137 des Gesetzes ergänzt hat.
Der Altersnachweis ist durch Beibringung einer Geburtsbescheinigung des Kindes
zu führen. Derselben bedarf es nur dann nicht, wenn für das Kind schon früher eine
Arbeitskarte ausgestellt worden ist und diese vorgelegt wird.
§& 17. Wird die Arbeitskarte an Stelle einer früher ausgestellten Karte ertheilt,
so ist dies in der neuen Arbeitskarte auf der Rückseite bei der Rubrik „Bemerkungen“
unter Angabe des Verbliebs der alten Karte, d. h. des Umstandes, daß sie verloren
gegangen oder vernichtet, oder von dem Arbeitgeber nicht wieder ausgehändigt oder
in Folge veränderter Arbeits-, Aufenthalts= oder Schulverhältnisse unbrauchbar
geworden, zu vermerken. Die vorgelegten unbrauchbar gewordenen Karten sind zu
cassiren.
Unter der Rubrik „Schulverhältnisse“ auf der Rückseite der Karte ist anzugeben,
welche Schule das Kind während seiner Beschäftigung in der Fabrik zu besuchen hat.
Wenn dies nicht die Ortsschule ist, so sind außerdem die Tage und Stunden des Schul-
unterrichts einzutragen.