Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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13. Behörden, bei welchen wegen der ersten Ausstellung der Arbeitsbücher ein 
großer Andrang entsteht, haben zunächst diejenigen Arbeiter, welche in ein neues 
Arbeitsverhältniß einzutreten beabsichtigen, und sodann unter den übrigen Arbeitern 
vorerst die in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigten „jungen Leute“ 
(Art. 1, § 135, Abs. 4 des Gesetzes) zu berücksichtigen. 
II. Die Arbeitskarten betreffend. 
14. Vom 1. Januar 1879 sind alle Kinder im Alter zwischen zwölf und vier- 
zehn Jahren, welche in Fabriken, in Werkstätten, in deren Betriebe eine regelmäßige 
Benutzung von Dampfkraft stattfindet, in Hüttenwerken, Bauhöfen und Werften, sowie 
in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen 
oder Gruben beschäftigt werden, mit einer Arbeitskarte zu versehen. 
15. Die Arbeitskarten werden von den in §5 bezeichneten Behörden für die 
in ihrem Bezirke beschäftigten Kinder nach dem von dem Ministerium des Innern dafür 
aufgestellten Muster ausgestellt. 
Die Formulare zu diesen Karten sind auf dem in § 6 bezeichneten Wege gegen 
portofreie Einsendung des mit Einem Pfennig für jedes Stück zu berechnenden baaren 
Verlags zu beziehen. 
* 16. Die Ausstellung einer Arbeitskarte setzt voraus, daß der Vater oder Vor- 
mund des Kindes den Antrag gestellt oder ihm zugestimmt, oder daß die Gemeinde- 
behörde die Zustimmung des Vaters nach Art. 1, § 137 des Gesetzes ergänzt hat. 
Der Altersnachweis ist durch Beibringung einer Geburtsbescheinigung des Kindes 
zu führen. Derselben bedarf es nur dann nicht, wenn für das Kind schon früher eine 
Arbeitskarte ausgestellt worden ist und diese vorgelegt wird. 
§& 17. Wird die Arbeitskarte an Stelle einer früher ausgestellten Karte ertheilt, 
so ist dies in der neuen Arbeitskarte auf der Rückseite bei der Rubrik „Bemerkungen“ 
unter Angabe des Verbliebs der alten Karte, d. h. des Umstandes, daß sie verloren 
gegangen oder vernichtet, oder von dem Arbeitgeber nicht wieder ausgehändigt oder 
in Folge veränderter Arbeits-, Aufenthalts= oder Schulverhältnisse unbrauchbar 
geworden, zu vermerken. Die vorgelegten unbrauchbar gewordenen Karten sind zu 
cassiren. 
Unter der Rubrik „Schulverhältnisse“ auf der Rückseite der Karte ist anzugeben, 
welche Schule das Kind während seiner Beschäftigung in der Fabrik zu besuchen hat. 
Wenn dies nicht die Ortsschule ist, so sind außerdem die Tage und Stunden des Schul- 
unterrichts einzutragen.
	        
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