Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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& 18. Die Behörden haben über die von ihnen ausgestellten Arbeitskarten Ver- 
zeichnisse nach dem unter B beigefügten Formulare zu führen und am Ende jeden 
Kalenderjahres abzuschließen. 
Die Nummer der Arbeitskarte muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses 
übereinstimmen. 
Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nie an das Kind, für welches sie 
bestimmt ist, sondern an den Vater oder Vormund, oder an den Arbeitgeber, und 
zwar nicht eher, als bis der vorgeschriebene Eintrag in das Verzeichniß vollständig 
bewirkt ist. 
III. Sonstige Bestimmungen. 
&19. Die Beschäftigung von Kindern im Alter zwischen zwölf und vierzehn 
Jahren und von jungen Leuten im Alter zwischen vierzehn und sechzehn Jahren in 
Fabriken und den ihnen gleichstehenden Betriebsstätten (§ 14) setzt voraus, daß der 
Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde (§ 5) die in Art. 1, § 138, Abs. 1 und 2 des 
Gesetzes vorgeschriebene schriftliche Anzeige erstattet hat. In diesen Anzeigen sind die 
vorgedachten beiden Classen jugendlicher Arbeiter (Kinder und junge Leute) getrennt von 
einander zu halten. 
Ungenügende Anzeigen sind von der Behörde zur Verbesserung oder Vervoll- 
ständigung zurückzugeben. 
Ueber diese Anzeigen sind für jede Fabrik und die ihr gleichstehende Betriebsstätte 
gesonderte Acten zu halten. 
20. Das nach Art. 1, § 138, Abs. 3 des Gesetzes in den Fabriken aus- 
zuhängende Verzeichniß der daselbst beschäftigten jugendlichen Arbeiter hat dem an- 
gefügten Formulare unter C, die in den Fabrikräumen auszuhängende Tafel dem an- 
gefügten Formulare unter D zu entsprechen. Beide müssen so angebracht und ein- 
gerichtet, namentlich auch so deutlich gedruckt, beziehentlich geschrieben sein, daß sie gut 
gesehen und gelesen werden können. 
Das Verzeichniß nach Formular C ist zu erneuern, so oft der Wechsel in dem 
Arbeiterpersonal oder Veränderungen in den Arbeitsstunden, namentlich beim Wechsel 
der Jahreszeiten, erheblichere Abänderungen in den Einträgen erforderlich machen. 
§21. Der Bedarf an den in §§ 10, 18 und 20 gedachten Formularen A, B, 
C, D kann gegen Bezahlung von der Schröer'schen Buchdruckerei in Dresden bezogen 
werden. 
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