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drei bis fünf fachverwandten Professoren des Polytechnicums bestehenden Com—
mission, deren Vorschläge, falls sie von denen des Directors abweichen, dem
Ministerium gleichfalls anzuzeigen sind;
d) der Antrag auf Anstellung von Assistenten auf Vorschlag des betreffenden Professors;
e) die Vorschläge bei Besetzung aller Stellen des Verwaltungs- und Hausdienstes;
l) die Vollziehung aller Zahlungsanweisungen an die Kasse innerhalb der Grenzen
des Etats und nach Maßgabe der zu demselben getroffenen Anordnungen des
Ministeriums;
g) die Aufnahme der Studirenden und Hospitanten;
h) die Ausstellung und Vollziehung der in § 30 gedachten Zeugnisse;
i) die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Senats und des Professoren-
Collegiums (§§ 18 und 20) in seiner Eigenschaft als Collegial-Vorstand;
k) die Oberaufsicht über die Gebäude und das gesammte Inventar.
# 15. Dem Director ist in Verwaltungsgeschäften ein Secretär als Büreauvor-
stand und verpflichteter Protocollant beigegeben.
Derselbe kann durch Beschluß des betreffenden Collegiums zugleich mit der
Protocollführung in den Sitzungen des Senats und des Professoren-Collegiums beauf-
tragt werden.
16. Bei vorübergehender Verhinderung des Directors tritt das dem Dienstalter
nach älteste, bei längerer Verhinderung ein vom Ministerium zu bestimmendes Senats-
mitglied als Stellvertreter ein.
§ 17. Neben dem Director bestehen als Verwaltungsorgane:
der Senat,
das Professoren-Collegium,
die Abtheilungs-Conferenzen.
Die gemeinsame Aufgabe dieser Verwaltungsorgane ist die Unterstützung des
Directors in Leitung und Fortentwickelung des Polytechnicums zu dem in § 2 bezeich-
neten Ziele.
§* 18. Der Senat besteht aus dem Director und acht ordentlichen Professoren,
nämlich den Vorständen der fünf Fachabtheilungen, einem Mitgliede der allgemeinen
Abtheilung und zwei anderen ordentlichen Professoren (8 215).
Die Mitglieder werden auf zwei Jahre gewählt, so jedoch, daß jährlich vier aus-
scheiden. Die Neuwahl findet im Juni vor Feststellung des neuen Programms statt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen unterliegen der Genehmigung des Ministeriums.
Erledigungen während der Wahlperiode sind sofort durch Neuwahl zu ergänzen.
Der Neugewählte tritt auch bezüglich der Amtsdauer an die Stelle seines Vorgängers.