Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Die Beschlüsse erfolgen nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet der Vorsitzende. 
Den Vorsitz führt der Director, in Behinderungsfällen sein Stellvertreter (8 16). 
Beschlüsse, welche der Director dem Interesse des Polytechnicums nachtheilig findet, 
hat er sofort, Separatvota einzelner Mitglieder auf Antrag der Separatvotanten zur 
Kenntniß des Ministeriums zu bringen. 
Die Sitzungen werden durch den Director berufen (8 14i). Die Berufung hat zu 
erfolgen, wenn wenigstens drei Mitglieder darauf antragen. 
& 19. Zu dem besonderen Geschäftskreise des Senats gehören: 
a) die Wahl der in § 14 gedachten Commission ad hoc; 
b) Anträge auf 
Abänderung in den Lehrplänen, 
Gründung neuer Lehrstellen, 
Zulassung von Privatdocenten, 
Abhaltung außerordentlicher Vorträge, 
veränderte Vertheilung des Lehrstoffs unter die vorhandenen Lehrkräfte, 
Anträge bezüglich der Sammlungsetats; 
c) die Vorberathung aller wichtigeren Fragen, welche dem Professoren-Collegium 
zur Entscheidung zufallen, insbesondere die Vorberathung von Anträgen, welche 
die Honorarerlasse und Ertheilung von Stipendien betreffen; 
d) vorbehältlich der Oberaufsicht des Ministeriums die Entscheidung über Aufnahme 
von Studirenden und Zulassung von Hospitanten in Zweifelsfällen, 
Gestundung der Collegienhonorare, 
Streichung von Studirenden in den Bestandlisten im Falle § 27, Abs. 8, 
Bestimmungen in Betreff der inneren Verhältnisse des Polytechnicums, soweit 
hierüber nicht der Director allein zu entscheiden hat (§ 14), 
Disciplinarfälle nach Maßgabe der Disciplinar-Ordnung; 
e) die Geschäfte der Bibliothek-Commission (§ 24). 
Hierüber haben 
10 die Mitglieder, insbesondere diejenigen, welche zugleich Abtheilungsvorstände sind, 
den Studirenden auf Verlangen bei Auswahl der Vorlesungen und Entwerfen 
ihrer Studienpläne rathend beizustehen. 
& 20. Das Professoren-Collegium besteht aus den ordentlichen und außerordent- 
lichen Professoren. 
Die Bestimmungen in § 18, Abs. 4 bis 6 gelten auch für das Professoren-Collegium. 
Dasselbe tritt, auf Einladung des Directors (§ 14s), regelmäßig kurz vor Schluß 
jedes Semesters zu einer Sitzung zusammen.
	        
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