Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Das Gerichtsamt Wildenfels umfaßt sonach künftig die Ortschaften: 
Wildenfels mit Friedrichsthal, Neudörfel bei Wildenfels, Schönb. Anth., 
Friedrichsgrün, vom Gerichtsamte Hartenstein, 
Grünau, Ortmannsdorf, Königl. Anth., 
Härtensdorf, Königl. Anth., Ortmannsdorf, Schönb. Anth., vom Ge— 
Härtensdorf, Schönb. Anth., vom Gerichts- richtsamte Hartenstein, 
amte Hartenstein, Schönau, Königl. Anth., 
Neudörfel bei Ortmannsdorf, Königl. Anth., Schönau, Schönb. Anth., vom Gerichtsamte 
Neudörfel bei Ortmannsdorf, Schönhb. Hartenstein, 
Anth., vom Gerichtsamte Lichtenstein, Weißbach mit Hermersdorf. 
Neudörfel bei Wildenfels, Königl. Anth., 
  
  
96. Verordnung, 
einige Veränderungen in der Abgrenzung der amtshauptmannschaftlichen 
Verwaltungsbezirke betreffend; 
vom 20. November 1878. 
In Folge der mit dem Gesammthause Schönburg getroffenen Uebereinkunft vom 
29. October 1878 (Seite 394 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1878), 
sowie der durch Verordnung vom 1. November 1878 (Seite 403 des Gesetz- und Ver— 
ordnungsblattes vom Jahre 1878) bekannt gemachten Errichtung einer Amtshaupt— 
mannschaft zu Glauchau an Stelle der bisherigen Verwaltungs-Commission daselbst, 
sind einige Veränderungen in den Bezirksgrenzen der genannten Amtshauptmannschaft 
und der ihr benachbarten Amtshauptmannschaften für zweckmäßig erachtet worden. Es 
wird daher nach Anhörung der betheiligten Bezirksvertretungen und des Kreisaus— 
schusses der Kreishauptmannschaft zu Zwickau hiermit Folgendes verordnet: 
1. Vom 1. Januar 1879 an umfassen die Verwaltungsbezirke der Amtshaupt- 
mannschaften zu Glauchau, Zwickau und Schwarzenberg die in der Beilage 0 bei einer 
jeder derselben verzeichneten Gerichtsamtsbezirke in derjenigen Gestalt und Abgrenzung, 
wie solche aus der Beilage O der Verordnung des Justizministeriums, die Aufhebung 
des Gerichtsamts Remse und den Eintritt verschiedener Jurisdictionsänderungen be- 
treffend, vom 18. November 1878 (Seite 503 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1878) ersichtlich ist. 
2. Von demselben Zeitpunkte an wird die Abgrenzung des Verwaltungsbezirks 
der Amtshauptmannschaft zu Chemnitz in Folge der aus der vorerwähnten Beilage O 
1878. 73
	        
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