Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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sitzende den Ausschlag. Für Wahlen findet das im Art. 53. vorgeschriebene 
Verfahren statt. 
Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Befugnissen des Ver- 
waltungsrathes gehören insbesondere zum Ressort desselben: 
a) die Vorberathung und Beschlußfassung über die von der Verwaltung 
an die Generalversammlung ergehenden Anträge, insbesondere wegen 
Feststellung der Bilanz; 
b) die Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen der Gesellschaft; 
J) die Festsetzung der allgemeinen Bedingungen für hypothekarische Darlehne 
und für die Ausgabe und Ausfertigung von Central- Pfandbriefen und 
Kommunal-Obligationen 
d) die Genehmigun der nach Artikel 4. mit landschaftlichen Vereinen und 
Grundkredit. nstalten abzuschließenden Verträge; 
e) die Genehmigung der Verträge, welche mit den Vertretungen der Pro- 
vinzen, Kreise, Städte, Landesmeliorations= Gesellschaften und Korpora- 
tionen aller Art wegen der im Artikel 2. Nr. 3. gedachten Geschäfte zu„ 
schließen sind, beziehentlich die Ertheilung der Autorisation zum Abschluß 
solcher Verträgef · 
OdieFeststellungdesGeschäftsreglementsfürdieDikektiondetGeselli 
schaft und für die Verwaltung der Zweigniederlassungen und Agentu- 
ren, sowie die erforderlichen Abänderungen der bestehenden Reglements 
g) die Genehmigung der vom Präsidenten für jedes Jahr vorzulegenden 
Besoldungsetats und der Anstellungsverträge, welche für mehr als drei 
Jahre geschlossen werden sollen; 
h) die Beschlußfassung über die Verwendung der Gesellschaftsfonds und über 
die allgemeinen Normen des Geldverkehrs; 
i) zi Beschlußfassung über die Einforderung von Einzahlungen auf die 
tien. 
Zu den sub c. d. e. h. und i. gedachten Beschlüssen ist die Mehrheit von 
zwei Drittel der Stimmen der in der Sitzung anwesenden und vertretenen Mit- 
glieder des Verwaltungsrathes erforderlich. 
Artikel 37. 
Wenn vier Mitglieder des Verwaltungsrathes die Vertagung der Bera- 
thung aus Rücksicht auf die in der betreffenden Sitzung nicht vertretenen Mit- 
glieder verlangen, muß eine einmalige Vertagung, jedoch nur auf höchstens 14 
Tage, stattfinden. 
Artikel 38. 
Der Verwaltungsrath kann durch eine Spezialvollmacht für bestimmte 
Gegenstände und für eine bestimmte Zeit die Ausübung seiner Befugnisse an 
einzelne oder mehrere Mitglieder übertragen. 
Art.
	        
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