Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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der Flur gebauten Gewächse an den betreffenden Stellen nach Anleitung der auf- 
gedruckten Vorschriften auszufüllen. 
5. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtraths und 
beziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie den zugezogenen Orts= und Land- 
wirthschaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 15. Februar des folgenden 
Jahres, und zwar seiten der Stadträthe, denen dieselben direct vom Statistischen 
Büreau des Ministeriums des Innern zugegangen, an dieses Büreau unmittelbar ein- 
zusenden, Seiten der übrigen Stadträthe und der Gemeindevorstände aber an die 
Amtshauptmannschaften abzugeben. 
6. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vor- 
schriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres 
Bezirks nach alphabetischer Ordnung, zu gehörig fest verpackten Lagen zusammen- 
geschnürt, bis spätestens zum 1. März desselben Jahres an das Statistische Büreau des 
Ministeriums des Innern einzusenden. 
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein 
wieder beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurück- 
folgenden Formulare anzugeben. 
7. Etwaige, bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seiten des Statistischen 
Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das Letztere den betreffenden Stadt- 
räthen beziehentlich Gemeindevorständen direct mitgetheilt werden und sind durch diese 
mit thunlichster Beschleunigung abzustellen. 
Dresden, am 5. December 1878. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
103. Verordnung, 
Aenderungen der Schulaufsichtsbezirke Glauchau, Zwickau, Schwarzenberg 
und Chemnitz betreffend; 
vom 6. December 1878. 
  
 
Im Anschlusse an die Aenderungen, welche durch die Verordnung des Ministeriums 
des Innern, einige Veränderungen in der Abgrenzung der amtshauptmannschaftlichen 
Verwaltungsbezirke betreffend, vom 20. November dieses Jahres (Seite 509 des Gesetz-
	        
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